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216 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrineno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Besitzes. Die durchschnittliche Auffassung bezüglich <strong>de</strong>r Moralmacht die Sitten aus, und ich behaupte, daß die Magistraten, aus welchensich die Strafgerichtskammer zusammensetzt, nur sehr schlecht dieseallgemeine Meinung repräsentieren.» sMan könnte zwar zugunsten <strong>de</strong>sfranzösischen Advokaten einwen<strong>de</strong>n, er habe nur erklären wollen, wie<strong>de</strong>r Begriff « öffentliche Moral» <strong>de</strong>s positiven Rechts auszulegen sei, währen<strong>de</strong>r in seinem eigenen sittlichen Urteil eine öffentliche Moral im Sinnevon apriorischer Norm angenommen hätte. Aber aus seinen Ausführungengeht hervor, daß sein hoher Begriff <strong>de</strong>r Anständigkeit nur individualethischenCharakter hat, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gesellschaft durch die durchschnittlicheöffentliche Meinung notwendigerweise nivelliert wird. An<strong>de</strong>rs liegendie Dinge, wenn ein Sozialethiker aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r wirksamen Durchführbarkeito<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtssicherheit eine Reihe von sozialethischenNormen für die positive Gesetzgebung einklammert und so aus rechtspolitischerKlugheit für die Jurispru<strong>de</strong>nz als irrelevant erklärt.Der rechtsphilosophische Positivismus ergibt sich also in <strong>de</strong>m Augenblick,da man prinzipiell die Rechtsquellen, im <strong>de</strong>finierten Sinne, als ausschließlicheNormen <strong>de</strong>r Rechtsprechung ansieht, da man also alle an<strong>de</strong>renNormen ethischer Herkunft, die als apriorische Gesellschaftsnormen imBegriff <strong>de</strong>r «Gerechtigkeit» zusammengefaßt sind, als vom Recht getrenntauffaßt.Der Rechtsformalismus, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung am bloßenWortlaut klebt, muß in dieser Sicht als eine Teilerscheinung <strong>de</strong>s Positivismusbetrachtet wer<strong>de</strong>n.Nun übernimmt allerdings im mo<strong>de</strong>rnen Rechtsstaat das staatlicheRecht die übrigen Rechtsquellen. Im Hinblick darauf kann man <strong>de</strong>nPositivismus auch <strong>de</strong>finieren als jene Rechtsauffassung, welche nur dasdurch die staatlichen Gesetze normierte Recht anerkennt.Unter <strong>de</strong>m Einfluß <strong>de</strong>r Rechtssoziologie hat sich aber in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnenRechtsphilosophie <strong>de</strong>r Gedanke entwickelt, daß das staatlicheGesetz eigentlich gar nicht das wirksamste sei, da es ohne Legitimität<strong>de</strong>m raschen Verschwin<strong>de</strong>n ausgesetzt ist. Einerseits sieht man in dieserTatsache eine Folge <strong>de</strong>r allgemeinen Demokratisierung und <strong>de</strong>r damitgegebenen öffentlichen Weltmeinung, die einen gewissen Druck auf diktatorischeSysteme auszuüben versteht, an<strong>de</strong>rseits erklärt man mit tiefe-5L'Afiaire Sa<strong>de</strong>. Compte-rendu exact du proces intente par le Ministere Public,aux Editions Jean-Jacques Pauvert. Contient notamment les temoignages <strong>de</strong> :Georges Bataille, Andre Breton, Jean Cocteau, Jean Paulhan et le texte integral<strong>de</strong> la plaidoirie prononcee par Maitre Maurice Garcon. Paris 1957, 32.

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