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214 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinensolchen Begriff <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache müßte eine an sich <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>sMenschen wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>, aber in <strong>de</strong>r Gesellschaft durchschnittlichfestgehaltene Meinung bezüglich eines Wertes bereits Naturrecht sein,etwa das Werturteil einer militaristischen Gesellschaft, daß das Duelldie höchste Form <strong>de</strong>r Streitschlichtung sei. Daß von dieser Sicht aus diethomistische Unterscheidung zwischen positivem und naturgegebenemRecht nicht mehr zu halten ist, ist klar. Die Diskussion über Positivismusund Naturrechtsposition käme damit auf eine völlig an<strong>de</strong>re Basis.Von <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischen Auffassung aus ist also je<strong>de</strong> Auffassung,welche das Wesen <strong>de</strong>r Dinge im Sinne <strong>de</strong>s sogenannten«gemäßigtenRealismus » leugnet, zum Positivismus zu rechnen, wobei dieser Positivismuseine Spannweite aufweist, die viele Rechtsdoktrinen umgreift,welche wir heute als Naturrechtslehren bezeichnen. Zum Positivismusim thomistischen Sinne gehört nicht nur das diktatorische Recht, dasvon oben her, unbesehen <strong>de</strong>r soziologisch-kulturellen Gegebenheiten, aufgezwungenwird, son<strong>de</strong>rn auch jenes Recht, das aus <strong>de</strong>r geschichtlichenWirklichkeit, <strong>de</strong>r soziologischen Befindlichkeit o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r richterlichenPraxis stammt.Der Standpunkt <strong>de</strong>s Aquinaten erscheint reichlich extrem naturrechtlich.Die Verurteilung sozusagen sämtlicher nicht auf <strong>de</strong>r aristotelischenSeinslehre stehen<strong>de</strong>n Rechtsphilosophien möchte vielleichtgrößte Empörung hervorrufen. Doch darf man sich beim Ausdruck «Positivist», wie er sich aus <strong>de</strong>r Einteilung in Naturrecht und positives Recht,im besagten Sinne verstan<strong>de</strong>n, ergibt, nicht <strong>de</strong>n mo<strong>de</strong>rnen Begriff <strong>de</strong>sPositivismus vorstellen, gemäß welchem alles, was nicht zwangsmäßigdurchführbare Norm ist, aus <strong>de</strong>m Rechtsbereich ausschei<strong>de</strong>t.2. Die Unterscheidung zwischen Positivismus und Naturrechtslehrein <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Sichta) Der PositivismusDie thomistische Unterscheidung zwischen Positivismus und Naturrechtals Grun<strong>de</strong>inteilung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung nahm, wie wir gesehenhaben, ihren Ausgang vom Naturrecht. Von hier aus suchte Thomas nach<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren möglichen Rechtsbegründungen und fand, daß sie allepositiv-rechtliche Bewandtnis haben. Für <strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>rnen ist das erstePhänomen <strong>de</strong>s Rechts im erfahrbaren Recht gegeben, d. h. in jenemRecht, das sichere, in unserer gesellschaftlichen Welt erzwingbare Ordnungist. Dieses Recht untersucht <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rne Rechtsphilosoph nach

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