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212 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenI. Die Grun<strong>de</strong>inteilung in positivistischeund naturrechtiich orientierte Rechtsphilosophie1. Die aristotelisch-thomistische Sicht <strong>de</strong>r UnterscheidungFür Thomas von Aquin ist die Einteilung <strong>de</strong>s Rechts in positivesund naturgegebenes eine Einteilung per sie et non. Sie ist also adäquat.Die Ausführungen <strong>de</strong>s Thomas von Aquin verdienen einige Beachtung,weil <strong>de</strong>r Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Unterscheidung das Naturrecht ist. Wirwer<strong>de</strong>n auf diese Weise die mo<strong>de</strong>rne Sicht leichter begreifen.Ausgehend von <strong>de</strong>r allgemeinen Definition, daß das Recht ein Ausgleichzwischen mehreren Menschen - wir wür<strong>de</strong>n sagen : eine gültigeFrie<strong>de</strong>nsordnung - sei, erklärt Thomas, es gebe grundsätzlich nur zweiMöglichkeiten dieses Ausgleiches : entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache hero<strong>de</strong>r auf Grund von Vereinbarung. Diese letztere sieht er wie<strong>de</strong>rum doppelt: Vereinbarung zwischen einzelnen Personen o<strong>de</strong>r Vereinbarung <strong>de</strong>rGesellschaft als Ganzem. In <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Vereinbarung ist nichtnur <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Befehl <strong>de</strong>r gesellschaftlichenAutorität mitbegriffen, da letztere als Vertreter <strong>de</strong>s wahren Wohles<strong>de</strong>r Gesellschaft betrachtet wird 2 .Somit gibt es nur Naturrecht o<strong>de</strong>r positives Recht. Naturrecht isthierbei die vorgegebene Sachlage, sofern sie <strong>de</strong>r menschlichen Natur entspricht.Das positive Recht umfaßt, wie bereits gesagt, alles, was immerMenschen in gegenseitiger Vereinbarung auf Grund ausdrücklicher Willensbildung(Vertrag) o<strong>de</strong>r auf Grund tatsächlicher Übung (Gewohnheit)als Ausgleichs- o<strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nsnorm beschlossen haben und was eine Autoritätfür die Gesellschaft bestimmt hat.2THOMAS VON AQUIN, Summa Theologica, II-II 57,2 : « Das Recht o<strong>de</strong>r dasGerechte ist ein <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn angeglichenes Werk nach Art eines gewissen Ausgleichs.In doppelter Weise aber kann etwas einem Menschen angeglichen wer<strong>de</strong>n. Einmalaus <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache selbst ; zum Beispiel, wenn einer so viel gibt, um genausoviel zurückzuerhalten. Und das wird Naturrecht genannt. - In an<strong>de</strong>rer Weise istetwas <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren angeglichen o<strong>de</strong>r angemessen auf Vereinbarung hin o<strong>de</strong>r nachallgemeinem Übereinkommen ; wie zum Beispiel, wenn einer sich zufrie<strong>de</strong>n erklärt,daß er soundso viel erhält. Und das kann wie<strong>de</strong>r doppelt geschehen. Einmal aufpersönliche Vereinbarung, wie das, was durch einen Vertrag unter Einzelpersonenfestgelegt wird. In an<strong>de</strong>rer Weise auf öffentliche Vereinbarung hin ; wenn zum Beispieldas ganze Volk zustimmt, daß etwas als einem an<strong>de</strong>ren angeglichen o<strong>de</strong>r angemessengelten soll; o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Fürst, <strong>de</strong>r die Sorge für das Volk hat undseine Stelle vertritt, dies so anordnet. »

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