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Keine Rechtsphilosophie und auch keine Rechtstheorie ist so einfältigerdacht, daß in ihr das Recht nicht als Leben mitgestalten<strong>de</strong> Machtaufgefaßt wür<strong>de</strong>. Selbst jene Autoren, die das Gesetz als «Ausdruck»<strong>de</strong>s gesellschaftlichen Lebens bezeichnen, dürften doch wohl <strong>de</strong>n erzieherischenCharakter <strong>de</strong>s Rechts nicht leugnen. Je<strong>de</strong>r Mensch will ungestörtleben. Das war schon das Ethos <strong>de</strong>s Liberalismus. Je<strong>de</strong>r aber weiß, daßauch sein Nachbar in Frie<strong>de</strong>n leben möchte. Es bedarf also <strong>de</strong>r Verständigung,es muß eine gemeinsame Regel gesucht wer<strong>de</strong>n, und zwar eineRegel, welche für je<strong>de</strong>n vom Ganzen her verbindlich ist. So ergibt sichvon selbst die Definition <strong>de</strong>s Rechts als einer erzwingbaren Frie<strong>de</strong>nsordnung.Die Frage nach <strong>de</strong>n Normen dieser Frie<strong>de</strong>nsordnung ist, wie wirgesehen haben, die eigentliche Frage <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Es geht unsim Folgen<strong>de</strong>n nicht darum, die einzig möglichen Normen einer solchenFrie<strong>de</strong>nsordnung aufzuweisen, son<strong>de</strong>rn vielmehr, die vielfältigen Antwortenauf diese Frage zu systematisieren. An sich gibt es so viele Rechtsphilosophienwie Rechtsphilosophen. Die Rechtsphilosophen in ein systematischesSchema hineinzubringen, dürfte wohl ein eitles, unnützes Unterfangensein. Es geht mir nicht um die Systematisierung <strong>de</strong>r Rechtsphilosophen,son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r möglichen Rechtsphilosophien. Daß es in <strong>de</strong>rAufzählung von Möglichkeiten keine Vollendung geben kann, dürfte klarsein. Um nicht in Streit mit <strong>de</strong>n Philosophen zu geraten, verzichte ichauf die Nennung einzelner Autoren 1 .1Ich verweise auf die bibliographischen Angaben in : A. UTZ, Grundsatzfragen,unter <strong>de</strong>r systematischen Nummer II 10. 3.15

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