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206 Schuld und StrafeDer Zweck <strong>de</strong>r Strafe für rechtswidriges Verhalten: die SühneHat man die Strafe als Wesensangebin<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Schuld erkannt, dannkann man sich <strong>de</strong>r Auffassung, daß die Strafe zuerst und wesentlichSühne ist, nicht mehr verschließen. Die Rechtsgesellschaft muß dieStrafe zuerst in diesem Sinne verstehen, auch wenn <strong>de</strong>r Täter selbst seineinnere Umkehr nicht vollziehen will. Natürlich macht eine auferlegteStrafe, die vom Täter nicht selbst als Sühne getragen wird, <strong>de</strong>n Anscheineiner reinen Rache. Doch ist für diesen Schein nicht die Gesellschaftverantwortlich, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Täter.Da vom Täter aus gesehen die Strafe eine Manifestation seiner innerenUmkehr ist, ist sie von Natur aus dazu angelegt, seinen Besserungswillenzu bestärken und so seine Reintegration in die Gesellschaft zuför<strong>de</strong>rn. So erhält die Strafe, von ihrer sittlichen Struktur her gesehen,<strong>de</strong>n Charakter eines Mittels zur Besserung und zur sozialen Reintegration.Selbstverständlich ist dieser zweite Zweck wie<strong>de</strong>rum nur sinnvollin <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>r inneren Umkehr <strong>de</strong>s Täters. Sollte dieser bei<strong>de</strong>r Verhängung <strong>de</strong>r Strafe die Umkehr noch nicht vollzogen haben, dannkann die Gesellschaft hoffen, daß er sich im Strafvollzug dazu durchringenwird. Der Praeventivzweck, d. h. <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Abschreckungvom Verbrechen, ist ein Nebenzweck und hat eigentlich keinen Wesensbezugzur Strafe selbst. Er hängt mit <strong>de</strong>r Sanktionskraft <strong>de</strong>r Norm,d. h. <strong>de</strong>s Gesetzes, zusammen. Seine psychologische Wirkkraft ist übrigenssehr umstritten.Die StrafbemessungEs gibt eine doppelte Bemessung <strong>de</strong>r Strafe : eine ontologische un<strong>de</strong>ine moralische. Ontologisch ist die Strafe durch <strong>de</strong>n sittennormwidrigenZustand bemessen. Da die sittennormwidrige Tat, wie bereits gesagt,aus sich eine <strong>de</strong>finitive Absage an das Endziel <strong>de</strong>s Menschen be<strong>de</strong>utet,schafft sie einen permanenten Zustand <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rnatürlichkeit undso einen permanenten Strafzustand. Daran kann <strong>de</strong>r Mensch nichtsän<strong>de</strong>rn : Sün<strong>de</strong>nzustand ist Strafzustand.Die moralische Bemessung <strong>de</strong>r Strafe ist die Bestimmung jenesQuantums an Sühneleistung, das nach <strong>de</strong>r Rückkehr zum Lebenssinnnoch abgegolten wer<strong>de</strong>n muß. Das Prinzip : «auf sittennormwidrigesHan<strong>de</strong>ln muß Sühneleistung (Strafe) folgen»spricht nichts über das Maß<strong>de</strong>r Sühneleistung aus. Da die wesentliche Strafe durch die Umkehr

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