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202 Schuld und StrafeSchuld und Strafe in <strong>de</strong>r SozialethikJe<strong>de</strong> sittennormwidrige Handlung be<strong>de</strong>utet, so sehr sie rein personalenCharakter tragen mag, eine Beraubung <strong>de</strong>r Gesellschaft um jene Werte,die nur durch gesellschaftliche Kooperation ihre Erfüllung im Menschenfin<strong>de</strong>n. Wenn schon die«Schlafmützen»einen Ausfall für die Gesellschaftbe<strong>de</strong>uten, dann noch viel mehr jene Menschen, die in ihrem, auch noch soprivaten, Leben <strong>de</strong>n naturgefor<strong>de</strong>rten Lebenssinn mißachten. Je<strong>de</strong>, auchnoch so private normwidrige Handlung ist darum zugleich eine Unrechtstatgegen die Gesellschaft. Sie wird aber für die Gesellschaft ersterfaßbar, wenn sie sich nach außen kundtut. Doch ist zu beachten, daß<strong>de</strong>r Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Ansteckung und <strong>de</strong>s schlechten Beispiels zunächstnicht ins Gewicht fällt, um ein in sich unsittliches Tun rechtlich zu verfolgen.Sittenwidriges Verhalten ist mit rechtlichen Mitteln erfaßbar,auch wenn die Umwelt in keiner Weise gestört wur<strong>de</strong>. Wenn die Öffentlichkeitsich über einen Sittenskandal aufhält, dann betrachtet sie dasGeschehene in sich als Kulturscha<strong>de</strong>n, auch wenn es noch so geheimgehalten wur<strong>de</strong>. Was <strong>de</strong>n Protest hervorruft, ist nicht die Tatsache, daß<strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re davon Kenntnis bekommen hat, son<strong>de</strong>rn die sittlicheUntat selbst. Von <strong>de</strong>n Vertretern <strong>de</strong>s Volkes erwarten die Wähler einechtes, einwandfreies Sittenleben, nicht nur die nötige Umsicht, öffentlichenSkandal zu vermei<strong>de</strong>n. Damit wird doch ausreichend <strong>de</strong>utlich,daß die Gesellschaft an sich Wert darauf legt, eine Gesellschaft guterSitten und nicht nur das, son<strong>de</strong>rn guter Menschen zu sein. Zum Zusammenlebengehört das sittlich gute Streben eines je<strong>de</strong>n Gesellschaftsglie<strong>de</strong>s.Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Gemeinwohls schließt also eigentlich die personaleMoral aller ein. Alle Gemeinwohlwerte aber tragen echten Rechtscharakter.Aus <strong>de</strong>m Gesagten und vor allen Dingen aus <strong>de</strong>n bereits im 1. Band<strong>de</strong>r Sozialethik 6gemachten Ausführungen müßte klar hervorgehen, daßdie personale o<strong>de</strong>r individuale Verantwortung dieselbe ist wie jene, welchewir <strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber haben, nämlich eine echte sittliche Verantwortung.Ein Vergehen gegen die soziale Ordnung kann daher nurdann ein echtes Vergehen sein, wenn es zugleich im sittlichen Sinne eineSün<strong>de</strong> und somit mit <strong>de</strong>m eigenen, persönlichen Schuldbewußtsein verbun<strong>de</strong>nist.« 262 ff.

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