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200 Schuld und StrafeDas Problem Schuld und Strafe ohne metaphysischen HintergrundWir hatten bisher das Problem Schuld und Strafe von <strong>de</strong>r erstenrealen Norm her aufgerollt, d. h. vom Ewigen Gesetz her. Von hier ausführte <strong>de</strong>r Weg in die <strong>de</strong>r menschlichen Vernunft immanente Partizipation<strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes. Die sittennormwidrige Handlung erschien soals ein Verhalten o<strong>de</strong>r Tun gegen die Natur. Das daraus entstehen<strong>de</strong>Schuldbewußtsein erschien als ein Zwiespalt in <strong>de</strong>r menschlichen Vernunftselber. Damit war <strong>de</strong>r Zustand <strong>de</strong>r Strafe von selbst gegeben.Da die sittennormwidrige Handlung als willentlich <strong>de</strong>finitive Abkehrvom Endziel <strong>de</strong>s Lebens an sich auch eine <strong>de</strong>finitive Strafe im Gefolgehat, verbleibt im Gewissen <strong>de</strong>s Menschen, nach<strong>de</strong>m er sich aus <strong>de</strong>m Zustand<strong>de</strong>r Normwidrigkeit gelöst hat, das Bewußtsein, für die begangeneTat noch etwas schuldig zu sein. So ergibt sich auf natürlichem Wege dieinnere Pflicht, eine zusätzliche Sühne zu übernehmen.Wenn man sich nun von <strong>de</strong>m metaphysischen Hintergrund, von<strong>de</strong>m aus allein Norm und Sein zusammenfallen, trennt und doch nichteinfach in eine reine Instinktlehre hinabsinken will, dann bleibt nichtsan<strong>de</strong>res übrig, als die Norm rein «normativ» zu fassen, d. h. als eineVerhaltensregel, als einen heteronomen Imperativ, <strong>de</strong>r seine Wirksamkeitnicht aus sich besitzt. Von diesem Gesichtspunkt aus gibt es keinen geistigenZustand <strong>de</strong>r Normwidrigkeit, <strong>de</strong>r zugleich Strafe wäre. Die psychologischenMomente sind Begleiterscheinungen, die aber nicht wesentlichmit <strong>de</strong>r Normwidrigkeit zusammenhängen. Denn die normwidrigeHandlung wür<strong>de</strong> keine Abkehr vom letzten naturhaften Ziel mehr be<strong>de</strong>uten,son<strong>de</strong>rn wäre nichts an<strong>de</strong>res als die Abkehr von <strong>de</strong>r « reinenNorm », Schuld also die Anrechenbarkeit eines sittlich schlechten Aktes.Das Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Menschen, für die begangene normwidrige Tatirgen<strong>de</strong>ine Sühne leisten zu müssen, gälte als rein psychologisches Phänomen,<strong>de</strong>m eigentlich keine sittliche Qualifizierung zukäme. In dieserSicht gilt also <strong>de</strong>r Satz nicht mehr : «Schuld (= sittennormwidrigeHandlung) schließt Strafe ein », o<strong>de</strong>r :« auf Schuld (= sittennormwidrigeHandlung) folgt wesentlich Strafe». Ebenso unbegrün<strong>de</strong>t erscheint dieFor<strong>de</strong>rung : «auf Schuld (= sittennormwidrige Handlung) muß Strafefolgen ». Man könnte höchstens noch sagen : auf normwidriges Han<strong>de</strong>lnkann Strafe folgen, wenn die Seinsbedingungen gegeben sind, welche aufnormwidriges Han<strong>de</strong>ln mit Strafe reagieren, etwa eine rächen<strong>de</strong> Gesellschafto<strong>de</strong>r eine wirkkräftige Autorität. Die Begründung <strong>de</strong>r Strafe

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