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198 Schuld und StrafeEs liegt im Wesen <strong>de</strong>s Geistes, einmalig, nämlich unzeitlich zu sein.In <strong>de</strong>r sittennormwidrigen Handlung als geistigem Akt vollzieht <strong>de</strong>rMensch eine Abkehr von <strong>de</strong>m naturhaften endgültigen Ziel <strong>de</strong>s Menschen.Es liegt daher an sich in <strong>de</strong>r Natur sittennormwidrigen Han<strong>de</strong>lns, endgültigzu sein; es ist darum seiner Natur nach an sich auch endgültigstrafwürdig. Darum auch die absolute Anklage <strong>de</strong>s Geistes vor sichselbst, wenn er sich vom Endziel abgewandt hat.Es gehört nun aber zur «menschlichen », d. h. materiellen, raumzeitlichenDaseinsweise, einen Wan<strong>de</strong>l in <strong>de</strong>n «endgültigen» Entscheidungenvornehmen zu können. Der Mensch, <strong>de</strong>r in seiner sittennormwidrigenHandlung im geistigen Bereich an sich alles getan hat, um eineunabän<strong>de</strong>rliche Abkehr vom letzten Ziel vorzunehmen und so einenunabän<strong>de</strong>rlichen normwidrigen Zustand zu erzeugen und damit auchunabän<strong>de</strong>rlich in Strafe zu sein, benützt seine Zeitverbun<strong>de</strong>nheit alsChance <strong>de</strong>r Umkehr. Damit ist sein normwidriger Zustand zwar behoben,das Schuldbewußtsein in seinem Kern saniert und auch die immanenteStrafe been<strong>de</strong>t. Und doch liegt eine Kongruenz <strong>de</strong>r zusätzlichen Übernahmeeiner Sühne vor im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen sittennormwidrigerHandlung als endgültiger Abkehr und <strong>de</strong>m zeitlich begrenztertragenen Strafzustand. Obwohl nicht mehr durch das Bewußtsein<strong>de</strong>r Normwidrigkeit belastet, erkennt <strong>de</strong>r Mensch doch diese Diskrepanzals eine Ungleichheit zwischen seinem Verbrechen und <strong>de</strong>r tatsächlichenBegrenzung <strong>de</strong>r Strafe. Daher rührt sein Bewußtsein, daß <strong>de</strong>r« Gerechtigkeit» mit <strong>de</strong>r Umkehr eigentlich nicht Genüge getan wur<strong>de</strong>.Darum immer noch das <strong>de</strong>utliche «Schuld »-bewußtsein, die quälen<strong>de</strong>Erkenntnis, irgendwie noch etwas schuldig zu sein, im Sinne von haftbar,restitutionspflichtig. So for<strong>de</strong>rt das Gewissen um <strong>de</strong>r Gleichheit zwischensittennormwidriger Handlung und Strafe willen zusätzlich eine Sühne,die wir gemeiniglich mit <strong>de</strong>m Begriff Strafe belegen. Hier haben wirdie Erklärung unserer natürlichen For<strong>de</strong>rung : auf Schuld (sittennormwidrigeHandlung) muß Strafe folgen.Diese Sühneleistung ist nicht dasselbe wie die Umkehr zum Endziel<strong>de</strong>s Menschen. Sie ist vielmehr eine Manifestation dieser Umkehr,die Erfüllung einer kongruenten For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Befreiung aus <strong>de</strong>r Normwidrigkeit.Vom ethischen Gesichtspunkt aus ergibt sich <strong>de</strong>r innere Sinn<strong>de</strong>r Strafe überhaupt erst auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Schuldbefreiung imSinn von Behebung <strong>de</strong>r Normwidrigkeit.Faßt man nun die sittennormwidrige Handlung nicht nur als Mißachtung<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r praktischen Vernunft immanenten Norm, son<strong>de</strong>rn, im

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