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Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Strafrichters 191übertragen läßt. Wenn also die Beurteilung <strong>de</strong>r Abtreibung einzig eineAngelegenheit <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung ist, dann genügt die Untersuchung<strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>s, warum <strong>de</strong>r Arzt die Heranziehung eines Rechtsberatersversäumt hat. Wer dagegen <strong>de</strong>r Überzeugung ist, daß man dieAbtreibung gar nicht wollen kann, ohne ein Schuldbewußtsein zuwecken, und zwar <strong>de</strong>swegen, weil die Abtreibung aus ihrem Wesen herauswi<strong>de</strong>rnatürlich ist, <strong>de</strong>r wird <strong>de</strong>n Verbotsirrtum <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Arztesschwerer belasten.Diese Problemstellung führt unmittelbar in die philosophischeFrage, ob es Handlungen gibt, die aus ihrer Natur heraus nicht nur unsittlich,son<strong>de</strong>rn auch rechtswidrig sind, wenngleich sie durch das positiveStraf recht nicht erfaßbar sein mögen. Es geht also um die Frage<strong>de</strong>r wurzelhaften I<strong>de</strong>ntität von sittlicher und rechtlicher Schuld.

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