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186 Schuld und StrafeDie juristischenHandlungslehrenDie juristischen Handlungslehren seien hier nur in groben, schematischenZügen und nur soweit sie ethisch und rechtsphilosophisch be<strong>de</strong>utsamsind, dargestellt.Im Bemühen, <strong>de</strong>n äußeren Kausalzusammenhang genau zu analysieren,hat sich im Strafrecht die sog. kausale Handlungslehre herausgebil<strong>de</strong>t,die alles Äußere <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit, alles Innere aber <strong>de</strong>rSchuld zuweist. Der Vorsatz wird hierbei zur Schuldfrage geschlagen.Diese Theorie faßt je<strong>de</strong>nfalls am richtigen En<strong>de</strong> an, nämlich dort, wo esum <strong>de</strong>n sachlichen Ausschnitt <strong>de</strong>r rechtswidrigen Handlung geht. DerStrafrichter muß zuerst wissen, was überhaupt « geschehen » ist.In <strong>de</strong>m - so häufig zitierten - Fall <strong>de</strong>s Nähmädchens, das eineleukämische Arbeitskollegin mit <strong>de</strong>r Schere gestochen hatte, muß mandoch zunächst erfahren, welche Folgen dieser Stich gehabt hat, ob ertödlich war o<strong>de</strong>r nicht. Im Anschluß daran wird man zu untersuchen haben,ob Vorsatz o<strong>de</strong>r Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r keines von bei<strong>de</strong>n vorliegt.Dabei erhebt sich die Frage, inwieweit die Folge <strong>de</strong>s Stiches im Vorsatzo<strong>de</strong>r im fahrlässigen Verhalten beschlossen sein konnte. So ergibt sichschließlich die Zumessung <strong>de</strong>r Schuld.Wer nun die strafrechtliche Behandlung eines Falles ganz von <strong>de</strong>räußeren Kausalordnung her auffaßt, <strong>de</strong>n Vorsatz also nur für die schuldhafteZurechnung herbeizieht, kommt zu Urteilen, die zwar <strong>de</strong>m durchdas positive Gesetz visierten äußeren Tatbestand gerecht wer<strong>de</strong>n, aber<strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>m Gerechtigkeitsgefühl wi<strong>de</strong>rsprechen können. So könnte einBan<strong>de</strong>nchef unter Umstän<strong>de</strong>n nicht als Täter, son<strong>de</strong>rn nur als Gehilfebestraft wer<strong>de</strong>n, wenn er bei <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>T diebischen Einbrüchenicht selbst Hand angelegt, son<strong>de</strong>rn dieses Geschäft seinen Gefährtenüberlassen hat. Das gefährlichste Subjekt ist hier nicht Täter, es wirdalso im Grun<strong>de</strong> für seine Schlauheit noch prämiert.Aus diesem Grun<strong>de</strong> hat die subjektive Theorie <strong>de</strong>n Vorsatz mit in<strong>de</strong>n Tatbestand aufgenommen. Sie versucht, in die subjektive Willenseinstellung<strong>de</strong>s Täters o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beteiligten einzudringen, um festzustellen,ob « animus auctoris » o<strong>de</strong>r « animus socii» vorliegt. Demgemäß wirdauch <strong>de</strong>r als Täter bestraft, <strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>n wirksamen Befehl erteilt hat,obwohl er keine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung vollzogenhat. An<strong>de</strong>rseits kann einer nur als Gehilfe, nicht als Täter erfaßt wer<strong>de</strong>n,obwohl er <strong>de</strong>n gesamten objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Die

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