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Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Strafrichters 185dieser Vordringlichkeit <strong>de</strong>s äußeren Tatbestan<strong>de</strong>s erklärt es sich, daß <strong>de</strong>rVersuch nicht so schwer bestraft wer<strong>de</strong>n kann wie das vollen<strong>de</strong>te Vergehen,obwohl er vom Ethischen her gesehen unter Umstän<strong>de</strong>n eineschwerere Sün<strong>de</strong> sein kann als die Ausführung <strong>de</strong>r Tat selbst.Das Strafrecht befin<strong>de</strong>t sich also in <strong>de</strong>m Spannungsverhältnis vonzwei Grundprinzipien, einerseits das Verbrechen gerecht zu bestrafen,an<strong>de</strong>rseits die Entscheidung über die Strafwürdigkeit und die Zumessung<strong>de</strong>r Strafe nach kontrollierbaren Maßstäben vorzunehmen. Während<strong>de</strong>r Gesetzgeber, wie gesagt, das Anliegen <strong>de</strong>r Rechtssicherheit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rGerechtigkeit dienstbar macht, d. h. in <strong>de</strong>r Strafgesetzgebung vordringlichan die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Ordnung und die gerechte Bestrafung<strong>de</strong>r Übertretung <strong>de</strong>nkt, richtet sich die Sorge <strong>de</strong>s Strafrichters naturgemäßzuerst auf die Erhaltung <strong>de</strong>r Rechtssicherheit, d. h. auf die Einhaltung<strong>de</strong>r seiner Kompetenz gesetzten Grenzen, selbst auf die Gefahrhin, daß eventuell <strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re echte Übeltäter <strong>de</strong>m Arm <strong>de</strong>rGerechtigkeit entrinnen mag.Die Strafrechtswissenschaft hat verschie<strong>de</strong>ne Handlungslehren entwickelt,von <strong>de</strong>nen je<strong>de</strong> einen bestimmten Aspekt <strong>de</strong>s rechtswidrigenVerhaltens herausstellt. Mit Recht sagt Arthur Kaufmann in seiner sowohlrechtsphilosophisch wie auch rechtstheoretisch gründlichen Schrift:« Wir haben eine 'kausale', eine 'finale', eine 'symptomatische' und eine'soziale' Handlungslehre, und je<strong>de</strong> behauptet, die Handlung schlechthinzu erfassen. Dabei sind Kausalität, Finalität, Bewußtsein und geistigeSinnhaftigkeit nichts an<strong>de</strong>res als die vier großen Bausteine, aus <strong>de</strong>nendas menschliche Sein und daher auch die menschlichen Handlungenzusammengesetzt sind. Keine <strong>de</strong>r genannten Handlungstheorien ist alsofalsch, falsch ist nur, daß richtige Teilaspekte verabsolutiert und mit <strong>de</strong>mPaß ontologischer, d. h. vollständiger und adäquater Wahrheit versehenwer<strong>de</strong>n» 1 . Ohne diese verschie<strong>de</strong>nen Handlungstheorien authentischdarstellen zu wollen, sei im Folgen<strong>de</strong>n kurz das unrechtliche Verhaltenentsprechend <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gesichtspunkten, angefangen von <strong>de</strong>mäußeren Tatbestand bis zur inneren Schuld, analysiert. (Zum eingehen<strong>de</strong>nStudium <strong>de</strong>r gesamten Frage über Schuld und Strafe sei auf diemustergültige Arbeit von Arthur Kaufmann hingewiesen.)1Das Schuldprinzip, Eine strafrechtlich-rechtsphilosophische Untersuchung,Hei<strong>de</strong>lberg 1961, 82.

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