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ERSTERARTIKELDIE ANALYSE DER STRAFFÄLLIGEN HANDLUNGIN DER PRAXIS DES STRAFRICHTERSNulluni crimen sine legeDas Gebiet <strong>de</strong>s Strafrichters ist begrenzt durch das Prinzip: keinVerbrechen ohne Gesetz. Damit ist <strong>de</strong>m Richter von vornherein eingroßer Teil von Handlungen, die in sich vielleicht Unrecht sein mögen,entzogen. Als man die Elektrizität gesetzlich noch nicht als «Sache»erkannte, war es nicht möglich, das unbefugte Ableiten <strong>de</strong>s Stromes vomStraßenleitungsdraht als Diebstahl zu bestrafen. Je<strong>de</strong>r anständigeMensch, nicht nur je<strong>de</strong>r Richter, hatte hier klar erkannt, daß solchesHan<strong>de</strong>ln eine Gaunerei darstellt, die sozial höchst schädlich ist. Da manaber - und das ist ein an<strong>de</strong>res praktisches Prinzip <strong>de</strong>s Strafrichters - imZweifel zu Gunsten <strong>de</strong>s Angeklagten verfahren muß, ging es nicht an,<strong>de</strong>n bereits damals im Strafgesetz stehen<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r «Wegnahmefrem<strong>de</strong>r beweglicher Sachen » anzuwen<strong>de</strong>n. Ein solches Verhalten hattealso so lange straflos auszugehen, bis durch ein beson<strong>de</strong>res Gesetz zur Bestrafung<strong>de</strong>r Entziehung elektrischer Energie <strong>de</strong>r Strafrichter zuständigwur<strong>de</strong> (in Deutschland im Jahre 1900, mit <strong>de</strong>r Ergänzung im Jahre 1935über die Erschleichung <strong>de</strong>r Leistung von Automaten). Man mag dieseEinschränkung im Sinne <strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit als ungerecht bezeichnen.Sie schützt jedoch die Rechtsgenossen vor <strong>de</strong>r Willkür <strong>de</strong>sRichters und garantiert eine sichere Strafrechtsordnung, die wir nichtgern <strong>de</strong>m auch noch so wohlmeinen<strong>de</strong>n Gewissen <strong>de</strong>s Richters überlassenmöchten.

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