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182 Schuld und StrafeStrafrichter muß ein durch und durch praktikables Schema besitzen,um das straffällige Verhalten zu analysieren. Es wäre eitler Stolz, wenn<strong>de</strong>r Philosoph das mühsame Streben <strong>de</strong>s Strafrechtlers nach einer echtenund korrekten Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Tat nicht zur Kenntnis nehmenwollte. Es lohnt sich, wenigstens mit einem oberflächlichen Blick dieProblemsituation zu überschauen, in welcher sich <strong>de</strong>r Strafrichter befin<strong>de</strong>t,wenn er ein straffälliges Verhalten zu analysieren hat, weil aufdiese Weise erstens die für die Praxis notwendigen Gesichtspunkte aufleuchten(be<strong>de</strong>utsam für die Frage nach <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s absolutenSchuld- und Strafbegriffes) und zweitens die verschie<strong>de</strong>nen naturhaftenWertreaktionen in uns wach wer<strong>de</strong>n, die wir zur grundsätzlichen Erörterungvon Schuld und Strafe brauchen.

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