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Übersicht über die ProblematikDie Strafe ist an sich nur verständlich, wenn man zunächst dasVerbrechen analysiert, welches eine Strafe nach sich ziehen soll. Philosophischhan<strong>de</strong>lt es sich dabei um die Frage, ob ein rechtliches Vergehennotwendigerweise Strafe nach sich zieht. Man wird also das Wesen <strong>de</strong>sunrechtlichen Verhaltens (einer Unrechtstat o<strong>de</strong>r einer Unterlassung einergebotenen Handlung) untersuchen müssen, um von hier aus zur Strafezu kommen. Wenn das Recht nichts an<strong>de</strong>res als einen Ausschnitt <strong>de</strong>sumfangreichen Gebietes <strong>de</strong>s Sittlichen darstellt, wie es die Naturrechtsauffassungbehauptet, dann wird man zuerst eine ethische Untersuchungüber das Wesen <strong>de</strong>r Schuld und <strong>de</strong>ren Sühne unternehmen müssen, umdann die Frage, wie weit und in welchen Abstufungen sich <strong>de</strong>r sittlicheBegriff <strong>de</strong>r Schuld ins rechtliche Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen hinübernehmenläßt, anzugehen. Wie wir bereits gesehen haben, verlangt dieAnwendung <strong>de</strong>r sozialethischen Prinzipien auf die konkrete Wirklichkeiteine gewisse Ausklammerung von sittlichen Werten. Im gleichen Sinnewird auch die philosophische Überlegung über Schuld und Strafe vorgehenmüssen. Es ergeben sich dabei in <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Gedankenfolgen<strong>de</strong> Problemetappen : 1. Schuld und Strafe in <strong>de</strong>r absoluten Ordnung: a) die sittliche Schuld und <strong>de</strong>ren Verbindung zur Strafe, b) dierechtliche Bewandtnis <strong>de</strong>r Schuld und <strong>de</strong>ren rechtliche Strafwürdigkeitvor <strong>de</strong>r Gesellschaft, 2. Schuld und Strafe in <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Anwendung: a) Grundsätze für die positive Strafgesetzgebung, b) Grundsätzefür die richterliche Auslegung <strong>de</strong>r Strafgesetze. Sinn und Zweck <strong>de</strong>rStrafe ergeben sich unmittelbar aus <strong>de</strong>r grundsätzlichen Behandlung<strong>de</strong>s Verhältnisses von Schuld und Strafe.Der Jurist, <strong>de</strong>r bereits ein bestimmtes System <strong>de</strong>s Strafrechts vorsich hat, beginnt seine Theorie über das Strafrecht nicht dort, wo <strong>de</strong>rPhilosoph ansetzt, son<strong>de</strong>rn bei <strong>de</strong>n Prinzipien, welche die Ermittlungvon unrechtlichem Verhalten und <strong>de</strong>ssen Strafwürdigkeit leiten. Der

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