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178 Das Rechtssubjekteines einheitlichen Zwangsnonnensystems aufzutreten vermag, bleibtallerdings als rechtliche Vertretung <strong>de</strong>r Person und <strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaftennach außen <strong>de</strong>r einzelne Staat. Diese Zusammenhängewer<strong>de</strong>n z. B. in <strong>de</strong>n heute bedrücken<strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>s Asylrechts wirksam.Einerseits hat <strong>de</strong>r einzelne Mensch ein Anrecht, im Menschheitsverbandseinen Platz zu erhalten. Man kann ihn also nicht einfach aussperren.Es besteht somit ein subjektives Recht auf seiten <strong>de</strong>s poütischen Flüchtlings,in «irgen<strong>de</strong>inem» Staate Aufnahme zu fin<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rseits gibt esjenes universale Rechtsgebil<strong>de</strong> nicht, welches <strong>de</strong>n Flüchtling aufzunehmenrechtlich verpflichtet wäre. Man kann keinen konkreten Staat alleinfür die Erfüllung dieser Menschenpflicht rechtlich heranziehen. Daherkommt es, daß das Asylrecht kein subjektives Recht <strong>de</strong>s Flüchtlings,son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s asylgewähren<strong>de</strong>n Staates ist, nämlich das Recht, <strong>de</strong>n Flüchtlingaufzunehmen. Der sch<strong>utz</strong>gewähren<strong>de</strong> Staat schafft das Statut <strong>de</strong>sFlüchtlings erst durch positive Gesetzgebung, wobei er höchstens durchfreien, streng rechtlich nicht urgierbaren Vertrag mit an<strong>de</strong>ren Staatenmoralisch gebun<strong>de</strong>n sein mag. Der Flüchtling selbst wird im Grun<strong>de</strong>stets nur als Empfänger einer Gna<strong>de</strong> betrachtet, obwohl ihm, vomMenschheitsverband aus gesehen, von Natur aus bestimmte Rechte zustän<strong>de</strong>n.Je mehr die poütischen Flüchtlinge in Form von Völkerwan<strong>de</strong>rungenüber diese Er<strong>de</strong> ziehen, um so mehr wird wohl <strong>de</strong>r Staatengemeinschaft<strong>de</strong>r Gedanke aufgehen, daß die Staaten unter sich jene Lastenzu verteilen naturrechtüch verpflichtet sind, welche durch die Flüchtüngsmassenentstehen. Im übrigen besitzt das Naturrecht hier eine gewisseeigene Sanktionsgewalt, da solche Fluten von Flüchtüngen nichtmehr als quantite" negügeable betrachtet wer<strong>de</strong>n können, weil sie sichsonst von selbst mit Gewalt durchsetzen wür<strong>de</strong>n.

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