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Die Gesellschaft als Rechtsträger 175Für die praktische Verwirklichung dieses Spannungsverhältnisseswird man allerdings eine gut handhabbare Regel aufstellen müssen. Auchhier wird man, wie dies bereits bezüglich <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r einzelnen Persondargestellt wur<strong>de</strong>, zunächst bei <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>r Autonomie<strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaften beginnen müssen, sodaß man die ersteAufgabe <strong>de</strong>s Staates als <strong>de</strong>r vollkommenen Gemeinschaft zunächst in <strong>de</strong>rKoordinierung, sodann in <strong>de</strong>r Stützung <strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaftenund erst zuletzt in <strong>de</strong>r eigenen selbsttätigen Erfüllung von sozialen Zielensehen muß 25 .Rechtseinheit o<strong>de</strong>r Rechtsträger ?Autonomie besagt zunächst nichts an<strong>de</strong>res als einen relativ geschlossenenRechtsbereich. Bei <strong>de</strong>r menschlichen Person, welche zugleichHan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> ist, wirkt sich die Autonomie zugleich aus mit <strong>de</strong>m Recht,<strong>de</strong>n Anspruch anzumel<strong>de</strong>n, also im vollgültigen Sinne als Rechtssubjektaufzutreten. Die Gemeinschaft selbst kann physisch solche Ansprüchenicht aussprechen. Sofern man unter Rechtssubjekt einen substanziellen,physischen und psychischen Träger <strong>de</strong>r Autonomie versteht, muß darum,wie bereits 2 6ausgeführt wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Rechtssubjektes o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Rechtsperson als juristische « Fiktion»bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Im übrigenhat diese Diskussion, ob z. B. die Familie Rechtsträger o<strong>de</strong>r nur Rechtseinheitist, für die Rechtspolitik keine praktische Be<strong>de</strong>utung.26Vgl. die Ausführungen über das Subsidiaritätsprinzip in Sozialethik, Bd. I,277 ff.28Sozialethik, Bd. I, 47-51.

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