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Die Gesellschaft als Rechtsträger 173Die Gemeinschaft als Rechtsgebil<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r individualistischen Auffassung<strong>de</strong>r subjektiven RechteWenn man die Gemeinschaft ausschließlich vom subjektiven Recht<strong>de</strong>s einzelnen ableitet, unterschei<strong>de</strong>t man sich im Grun<strong>de</strong> wenig von <strong>de</strong>rrein soziologischen Sicht, die wir soeben besprochen haben. Der Gemeinschaftkommt soviel Recht zu, als die Individuen in ihrer Solidaritätan sie abtreten. Vom rechtsphilosophischen Standpunkte aus hat dieseTheorie gegenüber <strong>de</strong>r besprochenen rein soziologischen Institutionenlehredie Beson<strong>de</strong>rheit, daß das Recht nicht erst durch die in Solidaritätgebil<strong>de</strong>ten Gemeinschaften entsteht, son<strong>de</strong>rn bereits in <strong>de</strong>n Individuenals Rechtsträgern vorhan<strong>de</strong>n ist. Zu einer Einheit <strong>de</strong>s Rechts vermagaber auch diese Theorie nicht vorzudringen. Die Gesellschaft ist einezerrissene pluralistische Gesellschaft. Der Staat ist dabei eine von <strong>de</strong>nvielen Gesellschaften, <strong>de</strong>r naturgemäß die wirksame Souveränität abgeht.Die freien Verbän<strong>de</strong> besitzen ihre völlig isolierte Rechtsbewandtnis.Die Gemeinschaft als Rechtsgebil<strong>de</strong>im Sinne <strong>de</strong>r vorstaatlichen Gemeinwohli<strong>de</strong>eDie soziale Natur <strong>de</strong>s Menschen verlangt eine Abrundung in einemletzten gesellschaftlichen Ganzen, weil sonst überhaupt kein sozialesSoll, d. h. keine Rechtsordnung möglich wäre. Dieser Gedanke ist sologisch zwingend, daß Kelsen im Sinne von Kant die erste, umfassen<strong>de</strong>Norm als apriori setzen mußte. An<strong>de</strong>rseits fragt es sich, ob die faktischletzte Gemeinschaft, nämlich <strong>de</strong>r hic et nunc existieren<strong>de</strong> Staat, undwäre es nur ein Stammesverband, notwendigerweise die erste Rechtsnormist, welcher keine weitere Ordnung als Norm vorgeordnet wäre. DieNatur <strong>de</strong>s Menschen erweist sich nun in vielschichtiger Weise als sozial.Sie ist sozial im Hinblick auf die Zweigeschlechtlichkeit, d. h. auf dieEhe. Sie ist in <strong>de</strong>r Folge sozial in <strong>de</strong>r Hinordnung auf die Familie. Sieist weiterhin sozial im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit ihrer Qualitäten,die sich nur in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nsten Gruppenbildungen vervollkommnen.Da aber die Sozialnatur <strong>de</strong>s Menschen eine Einheit darstellt, ist auchihre letzte Vollendung nur durch eine umfassen<strong>de</strong> Gesellschaft erreichbar.Diese ist aber ihrer I<strong>de</strong>e nach nicht die Gemeinschaft als solche,son<strong>de</strong>rn eben nur die umfassen<strong>de</strong>. In sie sind eingeschachtelt alle jene Gemeinschaften,die entwe<strong>de</strong>r von Natur schon vorgegeben sind (Ehe undFamilie), wie auch jene, die <strong>de</strong>r Mensch zur Entfaltung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen

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