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170 Das Rechtssubjektgungen, in welchen nun einmal <strong>de</strong>r Mensch lebt, eine solche integraleSozialethik als nicht realisierbar erkennt, da man vor allem feststellt, daßeine « Verrechtlichung » <strong>de</strong>r Moral verhängnisvolle Folgen für die sittlicheFreiheit <strong>de</strong>s einzelnen haben könnte, stellt sich das Problem, welchepersonalen sittlichen Pflichten man ins Rechtsleben hineinholen soll.Obwohl an sich in einer konsequent durchdachten Gesellschaftslehre<strong>de</strong>r Selbstmord auch als Unrecht gegen die Gemeinschaftsordnung zugelten hat, könnte man sich doch fragen, ob <strong>de</strong>r Selbstmordversuch alsstrafbare Handlung zu betrachten sei. Von <strong>de</strong>r Sozialmetaphysik herkann die Frage nur im positiven Sinne beantwortet wer<strong>de</strong>n. Das Problem<strong>de</strong>r Anwendung dieser Metaphysik auf die positive Rechtsbildung bleibtaber noch offen. Der Jurist, <strong>de</strong>r die Dinge von <strong>de</strong>n soziologischen Folgenher betrachtet, befragt die Empirie, inwieweit <strong>de</strong>r Selbstmord einzelnerauf das Verhalten <strong>de</strong>r Rechtsgenossen einwirkt.Es wur<strong>de</strong> bereits eingehend davon gesprochen, daß die konkretensoziologischen Umstän<strong>de</strong>, wozu auch die sittliche Verfassung <strong>de</strong>r Gesellschaftgehört, eine beschränken<strong>de</strong> Funktion in <strong>de</strong>r Anwendung absolutersozialethischer Normen ausüben. Man wird aber niemals die Grundverpflichtungen<strong>de</strong>s Menschen gegen sich selbst aus <strong>de</strong>r Sozialordnung ausklammernkönnen. Je<strong>de</strong> nach außen treten<strong>de</strong> personalethische Handlungwirkt unmittelbar auf die Gesellschaft ein. Das beweist die Erfahrung zurGenüge. Die Einklammerung von sozialethischen Normen durch daspositive Gesetz hat darum mit sittlicher Verantwortung für das Ganzezu erfolgen.Die inhaltliche Bestimmung <strong>de</strong>r einzelnen Freiheits- und sozialenRechte kann nur in <strong>de</strong>n einzelnen Teilen <strong>de</strong>r Sozialethik (soziale Ordnung,wirtschaftliche Ordnung, politische Ordnung) vorgenommen wer<strong>de</strong>n.Der Grund liegt in <strong>de</strong>m schon öfters betonten Zusammenhang <strong>de</strong>rMenschenrechte mit <strong>de</strong>r Gesamtordnung. Selbst das an sich individuellsteFreiheitsrecht, das Recht auf freie Religionsausübung, kann sich aus <strong>de</strong>rVerknüpfung mit <strong>de</strong>r sozialen Ordnung nicht lösen. Das Recht auf Eigentumkann nur im Rahmen einer passen<strong>de</strong>n Wirtschaftsordnung erörtertwer<strong>de</strong>n. Das Recht auf freie Meinungsäußerung steht sowohl in <strong>de</strong>rsozialen als auch <strong>de</strong>r politischen Ordnung.

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