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Die Menschenreclite 169über <strong>de</strong>r Gemeinschaft zu betonen : « Das Individuum hat Pflichtengegenüber <strong>de</strong>r Gemeinschaft, <strong>de</strong>nn nur in ihr ist die freie und volle Entfaltung<strong>de</strong>r Persönlichkeit möglich».Vom Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Verpflichteten her kann man, wie bereits erwähnt,die Menschenrechte (einschließlich die Freiheitsrechte) unterschei<strong>de</strong>nin solche, durch welche nur <strong>de</strong>r Staat, und solche, durch welcheauch <strong>de</strong>r einzelne Rechtsgenosse verpflichtet wird. Die Freiheitsrechtewen<strong>de</strong>n sich durchweg an bei<strong>de</strong>, allerdings je und je verschie<strong>de</strong>n. Zwarhaben sich bei<strong>de</strong> in gleicher Weise von sachlich nicht gerechtfertigtenEingriffen in die Freiheitssphäre zu enthalten. An<strong>de</strong>rseits be<strong>de</strong>utet diesesVerbot für <strong>de</strong>n Staat die Pflicht, seine Gesetzgebung so einzurichten,daß daraus keine Freiheitsberaubungen entstehen.Menschenrechte und MenschenpflichtenOft hört und liest man die Bemerkung, wer Rechte habe, habe auchPflichten, als ob subjektive Rechte unmittelbar auch Pflichten auferlegenwür<strong>de</strong>n. So verbin<strong>de</strong>t man mit <strong>de</strong>m Recht auf Leben die Pflicht<strong>de</strong>s einzelnen, sein Leben zu erhalten (Verbot <strong>de</strong>s Selbstmor<strong>de</strong>s). Dochhan<strong>de</strong>lt es sich in diesem Falle, genau besehen, nicht mehr um Pflichtenaus Rechten, son<strong>de</strong>rn um die Begrenzung eines Rechts durch Pflichten,die von jenem Gesetzgeber aufgetragen sind, <strong>de</strong>r durch seinen Befehldie Seinsordnung zur Norm erhoben hat. Dem Menschen ist die Verfügungsgewaltüber sein eigenes Leben genommen. Das erhellt aus <strong>de</strong>mNaturtrieb, gemäß welchem <strong>de</strong>r Mensch die Erhaltung seines Lebens anstrebt.Allerdings muß man diesen Naturtrieb im Sinne <strong>de</strong>r natura humanaauffassen. Man kann also nicht zum Gegenbeweis auf die Tatsachezurückgreifen, daß dann und wann ein einzelner sich <strong>de</strong>n Todwünscht.Es han<strong>de</strong>lt sich bei diesen Pflichten <strong>de</strong>s einzelnen gegen sich selbstzunächst (!) nicht um ein soziales und darum auch nicht um ein rechtlichesProblem, son<strong>de</strong>rn um Gegebenheiten <strong>de</strong>r Personalethik. An sichwer<strong>de</strong>n aber, wenn wir an eine «integrale » Gemeinschaft <strong>de</strong>nken, d. h.an eine Gemeinschaft, in welcher sämtliche menschlichen Werte ingemeinsamer Kooperation angestrebt wer<strong>de</strong>n, alle Werte <strong>de</strong>r Personalethikin die Sozialethik und damit auch in die Rechtsnorm übernommen 22 .In <strong>de</strong>m Augenblick aber, da man im Hinblick auf die konkreten Bedin-Vgl. hierzu Sozialethik, Bd. I, 85 ff.

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