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168 Das RechtssubjektDie sozialen Grundrechte sind nicht min<strong>de</strong>r zahlreich als die Freiheitsrechte.Übrigens hängen sie sehr eng mit diesen zusammen. DasRecht auf persönliche Entfaltung, das zunächst ein Freiheitsrecht ist,wird unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Anspruches an die Gesellschaft zumRecht auf ein sozial ausgerichtetes Schul- und Bildungswesen. DasRecht «zu» arbeiten wird zum Recht «auf» Arbeit im Sinne <strong>de</strong>s Anspruchesauf eine Wirtschaftspolitik <strong>de</strong>r Vollbeschäftigung.Die sozialen Rechte lassen <strong>de</strong>n Grundcharakter <strong>de</strong>r subjektivenRechte als Ansprüche <strong>de</strong>s einzelnen, die nur in <strong>de</strong>r Gesamtordnung gelten,beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich hervortreten. Wollte man das Recht auf Arbeit nichtals Recht auf eine Politik <strong>de</strong>r Vollbeschäftigung, son<strong>de</strong>rn als rein individuellenAnspruch auffassen, dann käme man wohl zu verhängnisvollenErgebnissen. Die Nationalwerkstätten von 1848 in Frankreich habenrascher, als man es überhaupt erahnen konnte, zum Staatsbankrottgeführt 20 .Die sozialen Rechte kann man weiterhin einteilen vom Gesichtspunkt<strong>de</strong>r Dringlichkeit aus, welche sie für <strong>de</strong>n Rechtsträger haben. DasRecht auf lebensnotwendige Güter, in welchem das Recht auf sozialeSicherheit eingeschlossen ist, ist z. B. dringen<strong>de</strong>r als das Recht aufArbeit.In ähnlicher Weise ließen sich auch die Freiheitsrechte gruppieren,<strong>de</strong>nn das Recht auf freie Konsumwahl ist sicherlich das letzte Recht,das in einer Wirtschaftspolitik außer Kurs gesetzt wer<strong>de</strong>n dürfte (z. B.in <strong>de</strong>r Kriegswirtschaft). Das Recht auf freie Wahl <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes,das man mit <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Berufswahlfreiheit verbin<strong>de</strong>t, könnte dagegenbereits in einem weniger dringen<strong>de</strong>n Fall eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.Das beweist schon die Tatsache, daß es eine reine Berufswahlfreiheitbisher in <strong>de</strong>r Welt überhaupt noch nicht gegeben hat 21 . Daß selbst dieFreiheitsrechte eine solche Graduierung zulassen, unterstreicht erneut dieTatsache, daß die subjektiven Rechte keine atomisierten Ansprüche sind,son<strong>de</strong>rn nur im Rahmen <strong>de</strong>r Ordnung gesehen wer<strong>de</strong>n dürfen. Aus diesemGrun<strong>de</strong> war die Organisation <strong>de</strong>r Vereinten Nationen, die in ihrer Charta<strong>de</strong>r Menschenrechte zunächst ziemlich einseitig vom rein subjektivenAnspruch <strong>de</strong>s einzelnen ausging, gezwungen, in Art. 29, 1 zur Abschwächungvon übertriebenen Erwartungen die Pflichten <strong>de</strong>s einzelnen gegen-2 0Vgl. A. F. UTZ, Das Recht auf Arbeit, in : Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie38 (1949/50) 350-363.2 1Vgl. M. GRIMME, Berufswahlfreiheit und Berufsnachwuchslenkung, SammlungPoliteia Bd. IV, Hei<strong>de</strong>lberg 1954.

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