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Die Menschenrechte 167es im Sinn <strong>de</strong>r natürlichen Gesellschaftsordnung Hege, über aUe Rechtssicherheithinweg <strong>de</strong>m Richter die Auslegung <strong>de</strong>r Menschenrechte zuüberlassen.Die Einteilung <strong>de</strong>r MenschenrechteUntersucht man die Verpflichtung, die durch die subjektiven Rechte<strong>de</strong>m Staat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn Rechtsgenossen auferlegt wird, dann kannman die Menschenrechte unterschei<strong>de</strong>n in Freiheitsrechte und sozialeRechte. Durch die Freiheitsrechte erwächst <strong>de</strong>m Staat die Pflicht, jeneRechtsordnung zu schaffen, in welcher die individuelle Freiheit in gebühren<strong>de</strong>rHarmonie unbehin<strong>de</strong>rt bestehen kann. Der Staat wird also,abgesehen vom zu gewähren<strong>de</strong>n Sch<strong>utz</strong>, nicht zu einer positiven Leistungveranlaßt. In ähnlicher Weise wer<strong>de</strong>n die Rechtsgenossen im Sinne einesVerbotsgesetzes angehalten, sich einer Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>san<strong>de</strong>rn zu enthalten.Hierzu gehören die Freiheit <strong>de</strong>s Gewissens, die Freiheit <strong>de</strong>r ReHgionsausübung,die Freiheit <strong>de</strong>r Meinungsäußerung (in <strong>de</strong>r poHtischenOrdnung be<strong>de</strong>utet diese das Recht auf politische Mitbestimmung), UnverletzHchkeit<strong>de</strong>r Person, Freiheit in <strong>de</strong>r EheschHeßung und in <strong>de</strong>r Ausübung<strong>de</strong>r elterlichen Gewalt (Recht auf Erziehung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r), Freiheitim Erwerb von Eigentum, Berufswahlfreiheit, Vereinigungsfreiheit,Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz usw.Besteht nun <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen gegenüber <strong>de</strong>m Staat(bzw. entsprechend gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn Rechtsgenossen) nicht nurin <strong>de</strong>r Enthaltung von ungebührHchen Eingriffen o<strong>de</strong>r im bloßen Sch<strong>utz</strong><strong>de</strong>r individuellen Freiheiten, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Leistung einer positivenUnterstützung, dann spricht man von <strong>de</strong>n Menschenrechten im Sinnevon sozialen Grundrechten. AUerdings wird dieser Ausdruck <strong>de</strong>r «sozialenRechte » durchweg - übrigens in ungerechtfertigter Weise - eingeschränktauf solche Leistungen, zu welchen <strong>de</strong>r Staat zugunsten <strong>de</strong>seinzelnen verpflichtet ist. Man müßte aber <strong>de</strong>n Begriff aus<strong>de</strong>hnen aufsämtHche positiven Hilfsansprüche <strong>de</strong>s Individuums, ob diese nun vomStaat o<strong>de</strong>r von einem einzelnen Rechtsgenossen erfüllt wer<strong>de</strong>n können.Das soziale Recht auf Leben (wie übrigens auch das Freiheitsrecht aufLebensentfaltung) richtet sich sowohl an <strong>de</strong>n Staat als auch an je<strong>de</strong>n einzelnen.Je<strong>de</strong>r Rechtsgenosse ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Nächsten in größterNot zu helfen. Wenn es um die schlimmste Notdurft eines an<strong>de</strong>ren geht,erHscht das Eigentumsrecht auf jene Güter, die man selbst nicht dringendbraucht.

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