12.07.2015 Aufrufe

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

166 Das Rechtssubjektanwendung, in <strong>de</strong>r Justiz auswerten darf. Die Rechtsfolge für die zivilePraxis wur<strong>de</strong> von verschie<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>utschen Juristen bejaht 18 . Eininteressanter Fall in dieser Diskussion war die Frage <strong>de</strong>r Ersatzpflichtbei immateriellem Scha<strong>de</strong>n. Kann <strong>de</strong>r Richter das Recht auf Achtung<strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>, wie es in Art. 1,1 <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Grundgesetzesformuliert wor<strong>de</strong>n ist 19 , dazu heranziehen, um einen ehrverletzen<strong>de</strong>nJournalisten zu einer Geldbuße als Scha<strong>de</strong>nersatz zu verurteilen ohneausdrückliches Gesetz und sogar gegen die frühere Rechtspraxis, welche<strong>de</strong>n materiellen Ersatz für immateriellen Scha<strong>de</strong>n nicht kannte ? DerFall soll hier nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Er zeigt aber <strong>de</strong>utlich das Problem: hört die Wirkkraft <strong>de</strong>r Menschenrechte, die <strong>de</strong>r Verfassung zugrun<strong>de</strong>liegen,beim Gesetzgeber auf o<strong>de</strong>r reicht sie weiter bis in dieRechtspraxis hinein ?Wenn man sich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m positiven Gesetz immanenten Zielsetzung,nämlich Rechtssicherheit zu schaffen, bewußt bleibt, wird man ohneweiteres die Menschenrechte als Richtweiser <strong>de</strong>s Gesetzgebers bezeichnenmüssen. Der Gesetzgeber hat jene Gesetze zu schaffen, welche <strong>de</strong>nMenschenrechten in <strong>de</strong>r zivilen Praxis Geltung verschaffen. Damit sollaber nicht abgestritten wer<strong>de</strong>n, daß die Gesetze gemäß <strong>de</strong>n Grundnormen<strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>r Verfassung und somit auch gemäß <strong>de</strong>n darin inkorporiertenMenschenrechten, auszulegen sind. Es ist aber eine an<strong>de</strong>re Frage,ob man ein bestehen<strong>de</strong>s Gesetz im Lichte <strong>de</strong>r übergeordneten Normenauslegt o<strong>de</strong>r ob man gewissermaßen ein neues «Gesetz » in Form einerüber die Gesetze wesentlich hinausgehen<strong>de</strong>n Rechtsgewohnheit schafft.Nun könnte man einwen<strong>de</strong>n, daß die Rechte <strong>de</strong>s Individuums nichtnur <strong>de</strong>n Staat, son<strong>de</strong>rn auch die Rechtsgenossen bin<strong>de</strong>n. Warum alsosoll die Drittwirkung in <strong>de</strong>r Rechtspraxis ausgeschlossen sein ?Die Antwort ist einfach : Wie sich das Naturgesetz an alle richtet,sowohl an die Gesellschaft als Ganzes wie auch an die einzelnen, ebensobe<strong>de</strong>utet das Freiheitsrecht ein Recht gegen ungebührliche Eingriffe,von woher diese auch kommen mögen, vom Staat o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Rechtsgenossen.Eine an<strong>de</strong>re Frage ist aber, ob dieses natürliche Recht ohnepositives Gesetz im Zivilverfahren rechtswirksam wer<strong>de</strong>n soll, d. h. ob1 8Vgl. hierzu W. GEIGER, Die Grundrechte in <strong>de</strong>r Privatrechtsordnung,Stuttgart 1960 ; O. KÜSTER, Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Pressefreiheit, Karlsruhe1960 ; W. LEISNER, Grundrechte und Privatrecht, München 1960 ; Besprechungendieser Veröffentlichungen in : A. UTZ, Grundsatzfragen <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens,Bd. II, Freiburg i. Br. 1962, 254 f.l* ii Die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützenist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt».

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!