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164 Das Rechtssubjektrechtslehre bewege sich in Tautologien, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Satz : «Ein ungerechtfertigterEingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s einzelnen ist Unrecht» sei keineechte Aussage. Ohne die Rückorientierung an vorstaatlichen Gemeinschaftsnormensind die Adjektive «ungerechtfertigt», «ungebührlich »wi<strong>de</strong>rsinnig. Dann wäre die atomisierte Vorstellung logischer : je<strong>de</strong>rEingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s Individuums ist wi<strong>de</strong>rrechtlich. Das hießeaber, daß auch Freiheitsbeschränkung zur Strafe unstatthaft wäre.Erst recht notwendig wird die Orientierung an einer naturgemäßenGesellschaftskonzeption dort, wo die subjektiven Rechte eine positiveLeistung vom Staat verlangen. Kein Staatsbürger kann <strong>de</strong>n absolutenAnspruch auf Altersrente erheben. Er wird es nur tun können im Rahmeneiner Gesamtregelung durch die Sozialpolitik, die ihrerseits eineentsprechen<strong>de</strong> Wirtschaftspolitik verlangt. Die For<strong>de</strong>rung nach einemWohlfahrtsstaat kann daher nur auf <strong>de</strong>r Basis einer gesun<strong>de</strong>n Gesellschafts-und Wirtschaftsordnung als Formulierung <strong>de</strong>r Menschenrechtegelten. Nur von einer vorgeordneten Gesellschaftsordnung her ist manimstan<strong>de</strong>, jeweils <strong>de</strong>n Kompromiß herzustellen zwischen rechtsstaatlichenund sozialstaatlichen Menschenrechten, d. h. zwischen <strong>de</strong>n Freiheitsrechtenund <strong>de</strong>n Unterstützungsansprüchen <strong>de</strong>s Individuums. Dennein Kompromiß muß gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, weil die Unterstützungsansprüche,die gegenüber <strong>de</strong>m Staat erhoben wer<strong>de</strong>n, naturnotwendig die Freiheiten<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r beschnei<strong>de</strong>n. Das weiß je<strong>de</strong>r Steuerzahlerohne Belehrung.Die rechtliche Auswertung <strong>de</strong>r MenschenrechteDie Menschenrechte könnte man als in Rechtssätze gefaßte Naturrechte<strong>de</strong>s Individuums bezeichnen. Doch stimmt diese Ausdrucks weisenicht ganz, da diese Naturrechte eben doch nur «natürlich » sind, wennsie in <strong>de</strong>r Gesamtordnung stehen. An<strong>de</strong>rseits aber sind sie aus <strong>de</strong>rmenschlichen Natur herausentwickelte und unmittelbar für <strong>de</strong>n praktischenGesellschaftsaufbau formulierte Prinzipien, <strong>de</strong>nen man <strong>de</strong>n« natürlichen» Kern nicht abstreiten kann. Die betont individuelle Note, diein <strong>de</strong>n Menschenrechten, beson<strong>de</strong>rs in <strong>de</strong>n Freiheitsrechten, unverkennbarist, beweist aber, daß die allgemeinen Normen <strong>de</strong>r menschlichenSozialnatur bis zur Natur <strong>de</strong>r Sache <strong>de</strong>nkerisch verarbeitet sind. In<strong>de</strong>mwir Menschenrechte formulieren, erstellen wir bereits positiv-rechtlichanwendbare Rechtssätze. Dies will nicht heißen, daß die Formulierungvon Menschenrechten <strong>de</strong>r freien Entscheidung <strong>de</strong>r Staaten anheimge-

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