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Die Menschenrechte 163je<strong>de</strong>n Menschen hat darum einzig jene Grenzen, wodurch <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rnGlie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>r Genuß <strong>de</strong>rselben Rechte garantiert wird 17 .Auf <strong>de</strong>n Menschenrechten als Freiheitsrechten beruht die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>sRechtsstaates. Da aber die Integration einzig <strong>de</strong>r persönlichen Freiheitin das gesellschaftliche Ganze noch keine vollgültige Gemeinschaft zugestalten imstan<strong>de</strong> ist, mußte die Rechtsstaatsi<strong>de</strong>e ergänzt wer<strong>de</strong>n durchdie I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Sozialstaates, d. h. eines Staates, <strong>de</strong>r nicht nur das subjektiveRecht auf Freiheit, son<strong>de</strong>rn auch auf an<strong>de</strong>re menschliche Werte, die nurdurch die Kooperation aller erfüllt wer<strong>de</strong>n, garantiert. So erklärt sichdie Formulierung von Menschenrechten, die nicht nur Anerkennung <strong>de</strong>rfreien Bewegung auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gebieten <strong>de</strong>s Lebens (Religion,Meinung, Persönhchkeitsentfaltung, Beruf, Eigentumserwerb usw.) be<strong>de</strong>uten,son<strong>de</strong>rn positive Hilfe <strong>de</strong>r Gesamtheit zugunsten <strong>de</strong>s einzelnengewährleisten (soziale Sicherheit, Recht auf Schule, Recht auf Asylusw.). Wenngleich die individualistisch-liberale Ten<strong>de</strong>nz, die nun einmalin <strong>de</strong>r Aufstellung von Freiheitsrechten liegt, <strong>de</strong>n Rechtsstaat in die Irregeführt hat, so wird man doch bei aller Korrektur <strong>de</strong>r Freiheitsrechtedurch « sozialstaatliche » Gesichtspunkte in Erinnerung behalten müssen,daß <strong>de</strong>r Rechtsstaat mit einer gewissen Präpon<strong>de</strong>ranz <strong>de</strong>r individuellenFreiheiten gegen das Kollektiv angetreten ist und auch in bestimmtenGrenzen dabei bleiben muß, wenn er nicht <strong>de</strong>n Sinn <strong>de</strong>r Formulierungvon subjektiven Rechten umkehren will. Dieser liegt nun einmal zunächstin <strong>de</strong>r Betonung <strong>de</strong>r Freiheiten.Doch wäre es verhängnisvoll, die Freiheitsrechte als Patentlösung<strong>de</strong>r gesellschaftlichen Ordnung zu betrachten. Man kann sie ebensowenigwie überhaupt alle subjektiven Rechte aus <strong>de</strong>m Ganzheitsgefügeabtrennen, in welchem sie, rechtsphilosophisch betrachtet, stehen. Mankann Freiheit von Eingriffen <strong>de</strong>r Staatsgewalt immer nur verstehen imSinne <strong>de</strong>r Freiheit von «ungebührlicher » o<strong>de</strong>r «ungerechtfertigter » Beschränkung.Wie soll man die Begriffe « ungebührlich » und « ungerecht-'fertigt » an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>uten, als daß man sie aus einer <strong>de</strong>m Staate vorgeordnetenGesellschaftskonzeption erklärt ? Wenn die Freiheitsrechte im Vollsinn<strong>de</strong>s Wortes vorgesellschaftliche o<strong>de</strong>r vorstaatliche Individualrechtewären, dann wären diese Bedingungen nicht am Platze. Man muß siealso einem schon bestehen<strong>de</strong>n Rechtssystem entnehmen, eben <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rmenschlichen Natur entsprechen<strong>de</strong>n Gesellschaftsordnung. Sonst hätte<strong>de</strong>r Einwand <strong>de</strong>r Positivisten seine Begründung, die erklären, die Natur-12" Deklaration <strong>de</strong>s droits <strong>de</strong> 1'homme et du citoyen, Art. 4.

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