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Das subjektive Recht im allgemeinen 161in allgemeinen Umrissen durch das Naturgesetz vorgezeichnet. In diesemSinne liegt eine bedeutungsvolle Wahrheit in jenen Auffassungen, welchedas subjektive Recht vom Individuum her ableiten und der Gesamtordnungdes Rechts vorordnen. Man würde aber logischer formulieren,wenn man sagen würde : ein jeder Mensch hat den Anspruch, in einerkonkreten Gesellschaft jenen Platz und jene Wertschätzung zu erhalten,welche ihm gemäß dem vorpositiven Recht zustehen 16 . Weil aber in derkonkreten Rechtsbildung das durch das Naturgesetz aufgetragene Gemeinwohl,in welchem die sittliche Person vollgültig integriert ist, durchdie Träger der Macht zum Schaden der Freiheit allzu leicht verraten wird,kann man die vom Individuum her orientierten Theorien des subjektivenRechts als praktische, d. h. rechtspolitische Formulierungen anerkennen.Das praktische Anliegen der Abschirmung des Individuums vor derüberbordenden Macht tritt besonders stark in der Aufstellung der Menschenrechtezutage, wovon im Folgenden die Rede ist. Die mittelalterlicheNaturrechtslehre war offenbar außerstande, ihre personalistischeGanzheitsauffassung in eine das Feudalsystem überwindende praktischeForm zu gießen. Es bedurfte der individualistisch-rationalistischenNaturrechtsdoktrin, um Bewegung in die verkrustete Gesellschaftsordnungdes Mittelalters zu bringen.16Vgl. hierzu die Ausführungen in Sozialethik, Bd. I, 156 f.
ZWEITER ARTIKELDIE MENSCHENRECHTEDas sozialethische Anliegen der Formulierung von MenschenrechtenDie subjektiven Rechte bestehen eigentlich, wie wir gesehen haben,nur im Anspruch eines jeden auf vollmenschliche Integration in dieGesellschaft. Sie sind also in rechtsphilosophischem Zusammenhang nurvom Ganzen her verständlich. Mit dieser Erkenntnis ist aber für diePraxis der Rechtspolitik noch wenig gewonnen, wenn nicht diejenigen,welche die Verantwortung für die Rechtsbildung tragen, durch ihr Wissenund ihre sittlichen Qualitäten den Rechtsunterworfenen die Garantiegeben, daß jene Gesellschaftspolitik betrieben wird, in welcher diemenschlichen Werte vollgültig integriert sind. Da, allgemein gesprochen,das Individuum in stärkerem Maße der Gefahr der Unterdrückung ausgesetztist als der Koloß des Kollektivs, wird man begreiflicherweise fürdie subjektiven Rechte eine Formulierung suchen, die zugunsten desIndividuums ausfällt, d. h. die das Individuum vor Übergriffen vonseitendes Staates und auch vonseiten der Rechtsgenossen schützt. Die erstepraktische Formulierung der subjektiven Rechte besteht darum naturgemäßin der Aufstellung von Freiheitsrechten. In der «Erklärung derMenschen- und Bürgerrechte », die durch die Französische Nationalversammlung1789 erlassen wurde, kommt dieser Freiheitsdrang deutlichzum Ausdruck : Die Freiheit besteht darin, daß man alles tun kann,was den andern nicht schadet. Die Ausübung der natürlichen Rechte eines
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Das subjektive Recht im allgemeinen 161in allgemeinen Umrissen durch das Naturgesetz vorgezeichnet. In diesemSinne liegt eine be<strong>de</strong>utungsvolle Wahrheit in jenen Auffassungen, welchedas subjektive Recht vom Individuum her ableiten und <strong>de</strong>r Gesamtordnung<strong>de</strong>s Rechts vorordnen. Man wür<strong>de</strong> aber logischer formulieren,wenn man sagen wür<strong>de</strong> : ein je<strong>de</strong>r Mensch hat <strong>de</strong>n Anspruch, in einerkonkreten Gesellschaft jenen Platz und jene Wertschätzung zu erhalten,welche ihm gemäß <strong>de</strong>m vorpositiven Recht zustehen 16 . Weil aber in <strong>de</strong>rkonkreten Rechtsbildung das durch das Naturgesetz aufgetragene Gemeinwohl,in welchem die sittliche Person vollgültig integriert ist, durchdie Träger <strong>de</strong>r Macht zum Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Freiheit allzu leicht verraten wird,kann man die vom Individuum her orientierten Theorien <strong>de</strong>s subjektivenRechts als praktische, d. h. rechtspolitische Formulierungen anerkennen.Das praktische Anliegen <strong>de</strong>r Abschirmung <strong>de</strong>s Individuums vor <strong>de</strong>rüberbor<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Macht tritt beson<strong>de</strong>rs stark in <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Menschenrechtezutage, wovon im Folgen<strong>de</strong>n die Re<strong>de</strong> ist. Die mittelalterlicheNaturrechtslehre war offenbar außerstan<strong>de</strong>, ihre personalistischeGanzheitsauffassung in eine das Feudalsystem überwin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> praktischeForm zu gießen. Es bedurfte <strong>de</strong>r individualistisch-rationalistischenNaturrechtsdoktrin, um Bewegung in die verkrustete Gesellschaftsordnung<strong>de</strong>s Mittelalters zu bringen.16Vgl. hierzu die Ausführungen in Sozialethik, Bd. I, 156 f.