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160 Das RechtssubjektIn allen diesen Auffassungen scheint das formale Element <strong>de</strong>sRechts richtig gesehen zu sein : das Recht ist soziale Norm und nur vondieser aus kann die Berechtigung <strong>de</strong>s einzelnen, somit das subjektiveRecht verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Wie wir bereits gesehen haben 13 , ist <strong>de</strong>mKommunismus, insofern er die Vorrangstellung <strong>de</strong>s Gemeinwohls vor<strong>de</strong>m Einzelwohl betont, die Logik nicht abzustreiten. Das Bestreben <strong>de</strong>rmarxistischen Auffassung, die gesamte Sozialordnung im Sinne einessozialen Wertes zu verstehen, ist durchaus anzuerkennen. Jedoch beginnt<strong>de</strong>r Streit bei <strong>de</strong>r inhaltlichen Fixierung dieses sozialen Wertes.Soll es unmöglich sein, in <strong>de</strong>n sozialen Wert die sittliche Person mitihren absoluten Werten einzubauen ? Sind wir gezwungen, die Moralität<strong>de</strong>s einzelnen aus <strong>de</strong>m sozialen Wert auszuklammern und die in <strong>de</strong>rGesellschaft verwirklichte Moralität, die Hegel mit <strong>de</strong>m Namen «Sittlichkeit» belegt hat, zum Ausgangspunkt <strong>de</strong>s Denkens über die Funktion<strong>de</strong>s einzelnen innerhalb <strong>de</strong>r Gesellschaft zu machen ? Wer die analogeSinnfülle <strong>de</strong>s Gemeinwohls versteht 14 , fin<strong>de</strong>t nichts Befrem<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>rEinbeziehung <strong>de</strong>r personalen Sittlichkeit in das Gemeinwohl. Er kanndarum einerseits das subjektive Recht als Funktion <strong>de</strong>s Sozialen begreifen,an<strong>de</strong>rseits das Gemeinwohl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n sozialen Wert und damitdie Rechtsordnung als Einheit auffassen, in welche die persönlichenexistentiellen Zwecke vollgültig integriert sind. Von dieser Sicht aus wirddie Sozialbelastung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte nicht nur <strong>de</strong>utlich, son<strong>de</strong>rnüberhaupt erst begreifbar. Die Einheit <strong>de</strong>r Vollkommenheit <strong>de</strong>s Menschenals Individual- und Sozialwesen ist erst so begrün<strong>de</strong>t. Zugleich wird dieEinheit <strong>de</strong>s Rechts gewahrt. Die subjektiven Rechte stehen nicht mehrvor <strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Staat. Der Staat als societas perfectaist vielmehr die Gemeinschaft <strong>de</strong>r nach ihrer persönlichen, d. h. individuellenund sozialen Vervollkommnung streben<strong>de</strong>n Menschen. Allerdingskann man in dieser Sicht nicht mehr davon sprechen, die Gesellschaft« diene » <strong>de</strong>r Vervollkommnung <strong>de</strong>s einzelnen als einem ihr außenstehen<strong>de</strong>nZweck, da sie durch die in ihr integrierte sittliche Vollendung<strong>de</strong>r Glie<strong>de</strong>r überhaupt erst konstituiert wird 15 .So sehr nun aber die subjektiven Rechte ihrer I<strong>de</strong>e nach in <strong>de</strong>r Gemeinschaftund damit in <strong>de</strong>r Gesamtordnung verankert sind, so sindsie doch <strong>de</strong>m konkreten Staat gegenüber als vorgängig zu bezeichnen.Dem einzelnen Staat ist das Gemeinwohl personaler Wesen wenigstens1 31 41 5Vgl. Sozialethik, Bd. I, 146.Vgl. a. a. O., 151 ff.Vgl. a. a. O., 148 ff.

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