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Das subjektive Recht im allgemeinen 159doch nicht notwendig mit <strong>de</strong>m Recht gekoppelt sind. Welche Bewegungsfreiheito<strong>de</strong>r welche funktionale Berechtigung <strong>de</strong>m einzelnen Subjektzugestan<strong>de</strong>n wird, hängt von <strong>de</strong>r Lebensordnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n sogenannten«Bewertungsnormen » ab, welchen <strong>de</strong>r Gesetzgeber aus seinem Gewissenheraus folgt.An<strong>de</strong>rs sieht es in jenen Theorien aus, welche Sein und Sollen,Lebenszweck und Recht nicht trennen. Hier wer<strong>de</strong>n die sozialen Zwecke,d. h. die Lebensaufgaben <strong>de</strong>r Gesellschaft unmittelbar mit rechtlicherBewandtnis ausgestattet. Allerdings ist es sehr oft schwer zu erkennen,ob die von <strong>de</strong>n Autoren genannten «sozialen Zwecke » <strong>de</strong>s Rechts wirklichmit Inhalten versehen sind o<strong>de</strong>r ob es sich nicht doch bloß um einenformalen Begriff han<strong>de</strong>lt. So dürfte das Bemühen umsonst sein, eineklare Definition <strong>de</strong>r «sozialen Zwecke»Ihering's zu suchen. Sie scheinenhier reine Ordnungsfaktoren <strong>de</strong>r Ziele, Bedürfnisse und Interessen <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r zu sein. Im Grun<strong>de</strong> läuft diese Ansicht auf die individualistischorientierte Auffassung von subjektiven Rechten im SinneBentham's o<strong>de</strong>r, was allerdings weniger wahrscheinlich ist, auf dieKelsen'sche reine Funktionstheorie hinaus. Auch die Formulierung vonC. A. Emge, wonach <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Rechts in <strong>de</strong>r «wertvollen Gesamtentwicklung» besteht, möchte offenbar über die <strong>de</strong>m Recht vorgeordneten«Bewertungsnormen » nicht hinausgehen. Dasselbe gilt vom Begriff<strong>de</strong>s « Kulturfortschrittes » /. Kohler's.Deutlicher ist dagegen <strong>de</strong>r Sozialzweck inhaltüch bestimmt beiHegel. Hier ist er die gesellschaftlich verwirklichte Moralität, die als solchefür <strong>de</strong>n einzelnen bin<strong>de</strong>nd ist. Auf diese Weise ist die Freiheit <strong>de</strong>s einenmit <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rn ausgeglichen und so überhaupt erst verwirklicht.Die subjektiven Rechte stehen darum nur im Ganzen, sie erweisensich klar als Funktion dieses Ganzen, das als solches sowohl Rechtwie Lebensordnung (= Bewertungsnorm im oben genannten Sinne) ist.So naturrechtlich sich diese Lehre auch anhören mag, sie ist ihremWesensgehalt nach doch Positivismus, da sie die sich aufdrängen<strong>de</strong>Moralität <strong>de</strong>r Gesellschaft zur Norm erhebt.Gera<strong>de</strong>zu materiell greifbar wird <strong>de</strong>r Sozialwert von Karl Marxbestimmt, gemäß welchem die Leistungen <strong>de</strong>s einzelnen Rechtsansprüchebegrün<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Bürger nützen. Im gleichen Sinneäußert sich H. J. Laski 12 . Das Sozialwohl ist dabei durch die materialistischeWeltanschauung geprägt, d. h. es ist die materielle Güterfülle.1 2A Grammar of Politics, London 1957.

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