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158 Das RechtssubjektUnrechtstatbestand. Der Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen auf Eigentum erscheintin dieser Sicht einzig als Lebensäußerung, hat darum aus sichnoch keine rechtliche Bewandtnis. Natürlich wird ein kluger und menschlich<strong>de</strong>nken<strong>de</strong>r Gesetzgeber die Gebote und Verbote in <strong>de</strong>r Weise mitInhalt versehen, daß eine menschlich erträgliche Rechtsordnung entsteht,in welcher die existentiellen Zwecke und Ansprüche <strong>de</strong>s Individuumsin Form <strong>de</strong>r Klage rechtlich vorgebracht wer<strong>de</strong>n können. Manunterschied darum im Recht die Bestimmungsnorm und die Bewertungsnorm.So sagt Edmund Mezger, das Recht als «Bestimmungsnorm»(= Imperativ) sei nicht «<strong>de</strong>nkbar» ohne das Recht als «Bewertungsnorm», welche unbedingte logische Voraussetzung <strong>de</strong>s Rechts als Bestimmungsnormsei 9 . Die Bewertungsnorm, d. h. unsere «objektiveLebensordnung» mit unseren existentiellen Ansprüchen verbleibt aberso lange im metajuristischen Raum, als man in <strong>de</strong>r «objektiven Lebensordnung» 1 0nicht wesentlich die Bestimmungsnorm, d. h. <strong>de</strong>n rechtlichenImperativ erkennt.Die funktionale Auffassung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte, wie sie sichaus <strong>de</strong>r rein normativen Auffassung Kelsen's ergibt, vermag die subjektivenRechte nicht vor <strong>de</strong>r positiven Rechtsordnung so zu beinhalten, daßsie als rechtliche For<strong>de</strong>rungen an die positive Rechtsbüdung heranzutretenvermögen. Ganz <strong>de</strong>utlich wird dies in <strong>de</strong>r positivistischen Rechts<strong>de</strong>finitionvon H. Nawiasky, wonach die Rechtsordnung aufgefaßt wirdals « das von einer (räumlich und zeitlich abgegrenzten) sozialen Gemeinschaft(o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in ihr führen<strong>de</strong>n Schicht) getragene und inhaltlich bestimmteSystem von Vorschriften für das äußere Verhalten <strong>de</strong>r Gemeinschaftsglie<strong>de</strong>r,<strong>de</strong>ren Nichtbefolgung Vollstreckungszwang o<strong>de</strong>r Strafeentgegenwirkt» 11 . Der Anspruch o<strong>de</strong>r die Berechtigung fin<strong>de</strong>n ihrerechtliche Bewandtnis in dieser Konzeption ebenso wie bei Kelsen nurüber das «Recht» auf Vollstreckungszwang gegen <strong>de</strong>n Verpflichteten.Immerhin hat die funktionale Auffassung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte,wie sie von <strong>de</strong>r normativen Rechtslehre vertreten wird, <strong>de</strong>n Vorteil,daß diktatoriale o<strong>de</strong>r kollektivistische I<strong>de</strong>en zwar nicht gebannt, aber0«Und hier ist die Antwort unbedingt klar: das Recht als 'Bestimmungsnorm'ist gar nicht '<strong>de</strong>nkbar' ohne das Recht als 'Bewertungsnorm', das Recht als Bewertungsnormist unbedingte logische Voraussetzung <strong>de</strong>s Rechts als Bestimmungsnorm.» E. MEZGER, Die subjektiven Unrechtselemente, in : Der Gerichtssaal 89(1924) 240 f.1 0E. MEZGER, a. a. O.11Allgemeine Rechtslehre als System <strong>de</strong>r rechtlichen Grundbegriffe, 2.,durchgearb. u. erw. Aufl., Einsie<strong>de</strong>ln 1948, 23 f.

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