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Das subjektive Recht im allgemeinen 157aus <strong>de</strong>r gesamten Darstellung Messner's erkennen, daß die «Zuständigkeiten» zu guter Letzt ihre rechtliche Bewandtnis doch von <strong>de</strong>r sozialenOrdnung her erhalten, wenn /. Messner z. B. sagt, daß <strong>de</strong>r Rechtswertgrundlegen<strong>de</strong>r sozialer Wert sei: « Ist doch das Recht unzweifelhaft inseinem Grun<strong>de</strong> zuallererst Ordnung <strong>de</strong>s Sozialen» 5 . Eine Hinwendungzu <strong>de</strong>n verstaatlichen subjektiven Rechten vollzieht aber /. Messnerdann doch wie<strong>de</strong>r, in<strong>de</strong>m er erklärt, das Sozialgebil<strong>de</strong> habe «seine Funktionim Dienste <strong>de</strong>s Menschen als Persönüchkeit» zu erfüllen 6 . Wie sehrdas subjektive Recht Ausgangspunkt <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkens ist, wird ausseiner Konzeption <strong>de</strong>s Rechts als « Herrschaftsanspruch» klar'.b) Das subjektive Recht als Funktion <strong>de</strong>r Ordnung, d. h. <strong>de</strong>s objektivenRechts. - Nimmt man das Recht als soziale Norm und damit als wirksamenImperativ an die Gesellschaft als Ganzes ernst, dann kann mannicht mehr mit <strong>de</strong>n subjektiven Rechten beginnen. Die Ansprüche <strong>de</strong>reinzelnen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gruppen ergeben sich erst aus <strong>de</strong>m Ordnungsganzen.Nun bieten sich allerdings auch aus dieser Sicht verschie<strong>de</strong>ne Denkmöglichkeitenan.Wer Sein und Sollen voneinan<strong>de</strong>r trennt, <strong>de</strong>m erscheint das subjektiveRecht, d. h. die Berechtigung nur als Folge eines Rechtssatzes. Sosagt H. Kelsen: «Eine Berechtigung liegt dann vor, wenn unter dieBedingungen <strong>de</strong>r Unrechtsfolge eine auf diese gerichtete, in <strong>de</strong>r Form einerKlage o<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> abzugeben<strong>de</strong> Willensäußerung <strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>nUnrechtstatbestand in seinen Interessen Verletzten aufgenommen ist» 8 .Damit ist <strong>de</strong>r Dualismus, <strong>de</strong>r in manchen von <strong>de</strong>n Individualansprüchenausgehen<strong>de</strong>n Rechtstheorien unvermeidlich ist, aufgehoben. Diese Theorievermag ohne Zweifel die positiv-rechtlichen For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r subjektivenAnsprüche in leicht verständlicher Weise zu erklären. Derpositive Gesetzgeber verteilt nicht Berechtigungen, son<strong>de</strong>rn gewährtdiese, in<strong>de</strong>m er an<strong>de</strong>re mit Pflichten <strong>de</strong>r Anerkennung, <strong>de</strong>r Schonungo<strong>de</strong>r Enthaltsamkeit belastet. Das subjektive Recht auf Eigentum istkeine Erlaubnis, etwas als sein eigen zu betrachten, son<strong>de</strong>rn die Folge<strong>de</strong>r Bestimmung, daß Stehlen o<strong>de</strong>r Raub mit Strafe geahn<strong>de</strong>t wird.Das subjektive Recht ist also nur eine Funktion <strong>de</strong>r Rechtspflichten.Ist <strong>de</strong>mnach das Recht auf Eigentum überhaupt wirkliches Recht imSinne <strong>de</strong>s Anspruches ? Der Anspruch besteht nach <strong>de</strong>r normativenAuffassung Kelsen's im Recht auf Klage o<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n567A. a. O. 218. A. a. O. A. a. O. 196.8Reine Rechtslehre, Leipzig-Wien 1934, 48; an<strong>de</strong>rs formuliert in <strong>de</strong>r 2. Aufl.,Wien 1960, 130 ff.

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