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156 Das RechtssubjektEin<strong>de</strong>utig gehen vom subjektiven Recht jene Rechtstheorien aus,welche, im Sinne <strong>de</strong>r Wertphilosophie, an <strong>de</strong>n Anfang <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkensdie Personen werte stellen (so M. Scheler, N. Hartmann, H. Coing).Die Person wird dabei zunächst als die auf sich selbst gestellte Einzelpersonaufgefaßt, die erst unter zweitem Betracht Subjekt von sozialenAkten und Empfindungen ist.In ähnlicher Weise tritt auch in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Existentialismus in dieOntologie weiterführen<strong>de</strong>n Rechtstheorie von W. Maihofer als Rechtsträgerzunächst das autonome Selbstsein <strong>de</strong>s Menschen auf, das erstdurch die ihm durch die Wirklichkeit vorgezeichnete soziale Funktion(Sein « als » Mann, « als » Frau, « als » Bürger, « als » Mieter usw.) in dasGanze eingeordnet wird.Ganz von <strong>de</strong>n subjektiven Rechten als vorgesellschaftlichen undvorstaatlichen Rechten ist die Rechtskonzeption einer großen Anzahlvon katholischen Rechtsphilosophen bestimmt. Der Einzelmensch wirdals Ursache <strong>de</strong>r Gesellschaft verstan<strong>de</strong>n, er ist darum vorgängig undvorrangig, er ist rechtlicher Begrün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft. Aus diesemGrun<strong>de</strong> setzt er <strong>de</strong>r Gesellschaft die Ziele, jedoch nicht beliebig, son<strong>de</strong>rnentsprechend seinen eigenen persönlichen Normen. Die Gesellschaft wirddarum im Dienste <strong>de</strong>r subjektiven Rechte <strong>de</strong>r sie begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Personengesehen. Vor <strong>de</strong>m Individualismus ist diese Sicht <strong>de</strong>r subjektivenRechte nur bewahrt durch die Auffassung, daß <strong>de</strong>r Einzelmensch vonNatur aus auch soziale Pflichten habe, sodaß die subjektiven Rechtenaturhaft sozial gebun<strong>de</strong>n sind. Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Solidarismus von H. Peschund <strong>de</strong>s mo<strong>de</strong>rnen Personalismus katholischer Prägung tragen die Signatur<strong>de</strong>r vorstaatlichen subjektiven Rechte 3 .Eine rechtsphilosophisch tiefer durchdachte und durch die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungmit zahlreichen Rechtstheorien kritisch überprüfte Auffassung<strong>de</strong>r subjektiven Rechte fin<strong>de</strong>n wir bei Joh. Messner. Ausgangspunktist auch hier, wie bei allen vom Einzelmenschen ausgehen<strong>de</strong>nRechtstheorien, die Definition <strong>de</strong>s Rechts als « Ordnung <strong>de</strong>r Zuständigkeitenzum Han<strong>de</strong>ln in Selbstbestimmung» 4 . Unter die «Zuständigkeiten»,<strong>de</strong>nen offenbar rechtliche Bewandtnis zukommt, ehe ihre Ordnung im« Recht » (= Rechtsordnung) hergestellt wird, fallen aber nicht nur dieFreiheiten <strong>de</strong>r Gesellschaftssubjekte, son<strong>de</strong>rn ihre gesamten, individuellenwie sozialen, « existentiellen Zwecke ». Darüber hinaus läßt sich3Vgl. hierzu Sozialethik, Bd. I, 315-319.* Das Naturrecht, 194.

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