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154 Das Rechtssubjekt<strong>de</strong>nen im angegebenen Beispiel <strong>de</strong>r ungestörte Genuß <strong>de</strong>s Eigentumserst folgt. Wie man aus diesen wenigen An<strong>de</strong>utungen erkennt, ist dasProblem <strong>de</strong>s subjektiven Rechts nur ein Ausläufer <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Rechts<strong>de</strong>finition.Im Folgen<strong>de</strong>n gehen wir <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Auffassungen <strong>de</strong>ssubjektiven Rechts von <strong>de</strong>n hauptsächlichsten Kategorien <strong>de</strong>r Rechts<strong>de</strong>finitionher nach. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine schematische Darstellung,welche nicht Wert darauf legt, Ansichten von Autoren wie<strong>de</strong>rzugeben,son<strong>de</strong>rn die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vorstellungen vom subjektivenRecht zu überschauen und kritisch zu beurteilen.Das subjektive Recht im Lichte <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Rechtsau}fassungena) Das Individuum als Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Rechtsauffassung und diesich daraus ergeben<strong>de</strong>n Folgen für das subjektive Recht. - Für jene Theorien,welche das Rechts<strong>de</strong>nken beim Individuum beginnen, ist <strong>de</strong>r Aufweis<strong>de</strong>s subjektiven Rechts illusorisch, weil das subjektive Recht dasApriori <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkens ist. Der einzelne Mensch wird seinem persönlichenSein nach als geschlossene rechtliche Einheit aufgefaßt, die <strong>de</strong>rGesellschaft vorgängig ist. Die Gesellschaft ist dann nur die Ordnung vonsolchen personalen Rechtsträgern. Die zwischenmenschliche Relation,die im Recht verwirklicht wird, fußt auf <strong>de</strong>r Tatsache angeborener Rechte.Die Rechtsordnung ist dann nichts an<strong>de</strong>res als die harmonische Ordnungdieser ursprünglichen Rechte. Je nach <strong>de</strong>m Gesichtspunkt, unter welchemdie menschliche Person als rechtsrelevant verstan<strong>de</strong>n wird, wirddiese Theorie näherhin spezifiziert.Von einem unzwei<strong>de</strong>utigen Individualismus kann man eigentlichnur in jener Theorie re<strong>de</strong>n, in welcher das Recht überhaupt erst durchdas subjektive Recht erklärt wird, wo also <strong>de</strong>r einzelne Mensch durchsein Sein bereits voller Rechtsträger ist, unbesehen <strong>de</strong>r Einordnung inseine Umwelt, welche gleiche Rechte aufweist. In dieser Form hatHobbes <strong>de</strong>n Urzustand erklärt als ein Gewirr von subjektiven Rechtengegenüber allen und auf alles. Der Gesellschaftsvertrag ist das selbstverständlicheResultat <strong>de</strong>r subjektiven Rechte aller.In <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren, weniger individualistisch orientierten Theorienwird das subjektive Recht zwar als vor <strong>de</strong>r Gesellschaft bestehend, aberdoch nicht unabhängig von ihr betrachtet. Die Zusammenhänge sindallerdings durchweg in <strong>de</strong>n einzelnen Theorien nicht klar dargestellt,<strong>de</strong>nn logischerweise gibt es eigentlich nur die Alternative : entwe<strong>de</strong>rsind die subjektiven Rechte echte vor <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong>de</strong>m Staat

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