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Die Auslegungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Juristen 1472. Im Zusammenhang damit steht die logisch-systematische Interpretation,welche unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Grundsätze<strong>de</strong>s Gesetzes und <strong>de</strong>s Rechtsstaates überhaupt nach <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>r Rechtssätzesucht. Diese Metho<strong>de</strong> hat ihre Auswirkungen zugleich auch auf dieDefinitionen <strong>de</strong>r im Gesetz gebrauchten Begriffe. Wenn dadurch einBegriff verengt wird, spricht man von restriktiver, wenn er erweitertwird, von extensiver Auslegung. Wenn z. B. im Hinblick auf einen konkretenFall, <strong>de</strong>r im Gesetz selbst nicht ausdrücklich vorgesehen istund auch in <strong>de</strong>r Rechtspraxis bisher nicht aufgetaucht war, <strong>de</strong>r Begriff<strong>de</strong>r «Hehlerei» angewandt wer<strong>de</strong>n soll, dann wird <strong>de</strong>r Richter auf<strong>de</strong>n Zusammenhang mit <strong>de</strong>n allgemeinen Teilnahmebestimmungen, mit<strong>de</strong>r Begünstigung, mit Betrug und Erpressung usw., überhaupt mit <strong>de</strong>rprivatrechtlichen Eigentumsordnung im gesamten zurückgreifen müssen.Es wird also weithin von <strong>de</strong>n im Gesetz sich fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Analogien Gebrauchgemacht. Der Analogieschluß wird dabei ergänzt durch das argumentume contrario.3. Die teleologische Auslegung. Diese überkreuzt sich in vielem mit <strong>de</strong>rlogisch-systematischen. Es wer<strong>de</strong>n die Zwecke untersucht, welche durch<strong>de</strong>n Rechtssatz verfolgt wer<strong>de</strong>n. Im Grun<strong>de</strong> ist das gesamte Gesetzteleologisch, da es eine Lebensordnung aufstellen will. Eine logisch-systematischeUntersuchung kann daher von <strong>de</strong>r Teleologie nicht absehen.An<strong>de</strong>rseits kommt in dieser Auslegungsmetho<strong>de</strong> doch ein beson<strong>de</strong>rerGesichtspunkt zur Geltung, nämlich eine gewisse Lösung vom Wortsinnzugunsten <strong>de</strong>r sozialen Realität. Hier entsteht nun <strong>de</strong>r Streit, ob <strong>de</strong>rsubjektiv vom Gesetzgeber intendierte Sinn (subjektive Metho<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>rdie durch <strong>de</strong>n Rechtssatz zu regeln<strong>de</strong> Natur <strong>de</strong>r Sache (objektive Theorie)im Vor<strong>de</strong>rgrund stehe. Bei Thomas von Aquin wird im Anschluß anAristoteles die Intention <strong>de</strong>s Gesetzgebers stark unterstrichen (subjektiveMetho<strong>de</strong>). Allerdings war Thomas entsprechend seiner Auffassung von<strong>de</strong>r Abhängigkeit <strong>de</strong>s positiven Gesetzes vom Naturgesetz <strong>de</strong>r Überzeugung,daß <strong>de</strong>r Gesetzgeber selbst die Natur <strong>de</strong>r Sache treffen wollte,so daß die subjektive Metho<strong>de</strong> zur objektiven hinüberleitet. Daraus erklärtsich die Auffassung von <strong>de</strong>r Epikie, die <strong>de</strong>m Gesetzes unterworfenenerlaubt, in Härtefällen nicht <strong>de</strong>m Wortlaut, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m «Sinn» <strong>de</strong>sGesetzes zu folgen, <strong>de</strong>r zwar zunächst die Intention <strong>de</strong>s Gesetzgebers,in <strong>de</strong>r tieferen Begründung aber die Natur <strong>de</strong>r Sache ist. Die objektiveMetho<strong>de</strong> kann die Natur <strong>de</strong>r Sache nach <strong>de</strong>n unabän<strong>de</strong>rlichen,« ewigen »Normen <strong>de</strong>s Naturgesetzes, d. h. <strong>de</strong>n absoluten Sittengesetzen, aberauch nach <strong>de</strong>n empirisch erfahrbaren Rechtsnormen, d. h. <strong>de</strong>n Rechtsli

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