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144 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r Rechtsprechungeine weitere positive Rechtsschöpfung notwendig wird, die nur durch<strong>de</strong>n Richter vollzogen wird. Von dieser Sicht aus muß man also <strong>de</strong>mRichter grundsätzlich die Rolle echter Rechtsschöpfung zusprechen.Das erhellt schon daraus, daß das geschriebene Gesetz keine absolute Notwendigkeitist. Die Erfüllung <strong>de</strong>r naturgesetzlichen For<strong>de</strong>rung nachpositiver Rechtsschöpfung wäre auch <strong>de</strong>nkbar durch die unmittelbareTätigkeit <strong>de</strong>s Richterstan<strong>de</strong>s. Je mehr aber um <strong>de</strong>r Gesamtordnung willen,z. B. zur Stabilisierung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaft, zurAbriegelung von rein subjektiven und einseitigen Entscheidungen <strong>de</strong>sRichters, also kurz gesagt zur Verwirklichung <strong>de</strong>r Rechtssicherheit imGesellschaftskörper, eine Kontrolle <strong>de</strong>r richterlichen Entscheidung durchdie Öffentlichkeit notwendig wird, um so mehr muß die positive Rechtsbildungdurch das geschriebene Gesetz vorbereitet wer<strong>de</strong>n. Das positiveGesetz erfüllt darum seiner Natur nach die Aufgabe, die richterlicheRechtsschöpfung abzustecken. Es erhebt sich somit die Frage, wie groß<strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r freien Rechtsschöpfung <strong>de</strong>s Richters im Vergleich zumpositiven Gesetz noch sei.Der naturrechtlich eingestellte Rechtsphilosoph könnte nun versuchtsein, zu argumentieren, <strong>de</strong>r Richter stehe unmittelbar im Dienst<strong>de</strong>s Naturgesetzes, da die gesamte Rechtsbewandtnis <strong>de</strong>s positiven Gesetzessich aus <strong>de</strong>m Naturgesetz ableite. Ohne weiteres wird man diesenGedankengang nicht zurückweisen können. An<strong>de</strong>rseits müssen wir unsaber fragen, ob dieser Dienst am Naturgesetz darin besteht, in je<strong>de</strong>mEinzelfall die materiale Gerechtigkeit zu erfüllen, o<strong>de</strong>r vielmehr darin,das Ordnungsgefüge als Ganzes im Auge zu behalten, in welchem dieRechtssicherheit eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle spielt. Es ist zu beachten,daß die Rechtssicherheit, von <strong>de</strong>r wir hier sprechen, nicht etwa nur dieRechtssicherheit <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung im allgemeinen ist, von<strong>de</strong>r bereits die Re<strong>de</strong> war und die darin besteht, daß eine allgemein gehalteneNorm, wie sie das Naturgesetz immer ist, in konkret wirksameForm gebracht wird. Diese allgemeine Rechtssicherheit könnte sich,wie gesagt, auch unmittelbar durch einen Richterstand ohne geschriebenesGesetz verwirklichen lassen. Die Rechtssicherheit, die für dasgeschriebene Gesetz charakteristisch ist, be<strong>de</strong>utet zusätzlich : Öffentlichkeitund Solennität <strong>de</strong>r positiven Rechtsentscheidung, wodurch eine,zwar nicht autoritative, aber kognitive Überprüfung <strong>de</strong>r richterlichenEntscheidung möglich wird. Auch diese Rechtssicherheit ist ein Gerechtigkeitsanliegen,so sehr sich aus ihrer Pflege da und dort Verstößegegen die materiale Gerechtigkeit ergeben mögen. Ohne Kompromiß

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