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Die Funktion <strong>de</strong>s Richters im Sinne <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung 143auf die richterliche Praxis formuliert wer<strong>de</strong>n. Dort, wo auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>neines allgemeinen hohen rechtlichen Denkens <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>r Richterstandsich durch allseitige Bildung, durch gesun<strong>de</strong> Traditionstreue,durch tiefverwurzeltes rechtliches Denken im Sinne <strong>de</strong>r freien Personenwür<strong>de</strong>,nicht zuletzt durch unanfechtbare und unbestechliche sittlicheStärke auszeichnet, kann <strong>de</strong>r Gesetzgeber sich mit allgemeineren Formulierungenbegnügen und die Konkretisierung <strong>de</strong>m gesetzlich orientiertenErmessen <strong>de</strong>s Richters überlassen.Gera<strong>de</strong> dieser zuletzt ausgesprochene Gedanke weist darauf hin,daß man nicht einfachhin von einer Auslegungsmetho<strong>de</strong> als solchersprechen kann, daß es rechtsphilosophisch vielmehr zunächst daraufankommt, vom überzeitlichen Sinn <strong>de</strong>s positiven Gesetzes her die Funktion<strong>de</strong>s Richters zu über<strong>de</strong>nken und erst von da aus dann an die Auslegungsmetho<strong>de</strong>unserer heutigen Gesetze zu gehen, wobei bei <strong>de</strong>m Begriff<strong>de</strong>s Gesetzes unserer Zeit daran zu <strong>de</strong>nken ist, daß zwischen <strong>de</strong>mangelsächsischen und <strong>de</strong>m kontinentalen Gesetzes<strong>de</strong>nken ein be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>rUnterschied besteht, <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Auslegungslehre wirksam wird.Die Funktion <strong>de</strong>s Richtersvom Sinn <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung aus betrachtetDer rechtsphilosophische Weg zum positiven Gesetz ging von <strong>de</strong>rFor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Naturgesetzes aus, die natürlichen Prinzipien zu konkreten,wirksamen Ordnungsnormen umzugestalten. Wenngleich diepraktische Vernunft in <strong>de</strong>r Lage ist, die Natur <strong>de</strong>r Sache auch im Konkretenzu ermitteln, so ist diese eben doch erst Recht, wenn sie als wirksamesoziale Norm aufgetragen wird. Die positive Rechtssetzung erfülltnun diese Funktion, <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache <strong>de</strong>n sozialen Normcharakter zuverleihen. Es war aber bisher nur ein Stück <strong>de</strong>r positiven Rechtssetzungbesprochen wor<strong>de</strong>n, nämlich jener Teil, <strong>de</strong>r sich im Gesetz realisiert.Und übrigens haben wir <strong>de</strong>n eigentlichen Sinn <strong>de</strong>s positiven Gesetzes,streng als Gesetz gefaßt im Unterschied zur richterlichen Entscheidung,noch gar nicht ausreichend erkannt. Denn es war im Grun<strong>de</strong> nur von <strong>de</strong>rpositiven Rechtssetzung im allgemeinen die Re<strong>de</strong>, wenngleich mehr o<strong>de</strong>rweniger im Hinblick auf das positive Gesetz. Das positive Gesetz führtuns noch nicht an jenen Punkt, <strong>de</strong>r als Ziel <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildungvom Naturgesetz vorgezeichnet ist, da je<strong>de</strong>s Gesetz naturgemäß stetsnur universalen Charakter hat. Man erkennt also, daß darüber hinaus

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