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Der Pflichtcharakter <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 133einem reinen Pönalgesetz zu tun, d. h. einem Gesetz, <strong>de</strong>ssen Übertretungnur vom Vorsatz (im Sinne <strong>de</strong>s sog.«inneren » Tatbestan<strong>de</strong>s), nicht vomsubjektiven Gewissensvorwurf her beurteilt wird. Die Geldbuße hat darum<strong>de</strong>n Charakter einer Zweck-, nicht einer Sühnemaßnahme. Der Zweckist Aufrechterhaltung einer Ordnung auf <strong>de</strong>m einfachen Weg <strong>de</strong>r Verwaltungin Dingen, die so geringfügig sind, daß eine Untersuchung <strong>de</strong>r Schuldzu sozial unerträglichen, monströsen Gerichtsverfahren führen wür<strong>de</strong>.In <strong>de</strong>n religiösen Or<strong>de</strong>n bestehen ähnliche Einrichtungen. So heißtes in <strong>de</strong>n Konstitutionen <strong>de</strong>s Dominikaneror<strong>de</strong>ns 15 : «In <strong>de</strong>r Sorge umdie Einheit und <strong>de</strong>n Frie<strong>de</strong>n im Gesamtor<strong>de</strong>n wollen und erklären wir, daßunsere Regel und unsere Konstitutionen und die Anweisungen <strong>de</strong>r Kapitelund Oberen nicht unter Schuld o<strong>de</strong>r Sün<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn zur Übernahme<strong>de</strong>r für die Übertretungen ... vorgeschriebenen Strafen verpflichten».Rechtsphilosophisch ist aber das Problem schwieriger, als es auf<strong>de</strong>n ersten Blick scheint. Kann man angesichts <strong>de</strong>r Tatsache, daß dieOrdnung <strong>de</strong>s Zusammenlebens, und wäre es « nur» das richtige Parkeneines Autos, ein echtes sozialethisches Gebot ist, behaupten, eine positivrechtlicheBestimmung könne vorsätzlich ohne je<strong>de</strong> sittliche Schuldübertreten wer<strong>de</strong>n ? Gewiß wird das einzelne Gewissen dann und wann,vielleicht sehr oft, keinerlei Schuldgefühl empfin<strong>de</strong>n. Das Problem istaber, ob das Gesetz, welches aus Nützlichkeit und Zweckmäßigkeitvom Schuldcharakter <strong>de</strong>r Übertretung absieht, wirklich von <strong>de</strong>r Schulddispensieren könne. Das staatliche Gesetz kümmert sich weiter nicht umdiese Frage, läßt also das Problem offen ; aus diesem Grun<strong>de</strong> wird auchdas Gewissen nicht entlastet. In <strong>de</strong>n religiösen Or<strong>de</strong>n wird aber ausdrücklichin dieser Absicht das Pönalgesetz erlassen, um das Gewissen zu entlasten./. Messner stellt fest, nur <strong>de</strong>r Gesetzgeber könne die sittlicheGehorsamspflicht, d. h.« die sittlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft seines Gesetzes, aufhebendurch direkte o<strong>de</strong>r indirekte Erklärung seines Willens » 1 6 . Füruns stellt sich aber die Frage nach <strong>de</strong>m Grund, weshalb <strong>de</strong>r Gesetzgeberdas tun kann, obwohl er selbst nicht erster Schöpfer, son<strong>de</strong>rn nur Administratoreines ihm sittlich vorgegebenen Ordnungsauftrages ist.Rein theoretisch gesehen, müßte das reine Pönalgesetz als rechtsphilosophischesMonstrum bezeichnet wer<strong>de</strong>n, weil alle Gesetze Ordnungsanweisungensind im Hinblick auf die Erfüllung unseres Lebenszweckes.Auch dort, wo es um geringfügige Dinge geht, han<strong>de</strong>lt es sichan sich um eine echte Gewissensverpflichtung, die allerdings unter Um-1 51 6Constitutiones Fr. S. Ordinis Praed., Romae 1932, 32 § 1.Das Naturrecht, 356.

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