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132 Das positive Gesetznichtung einer an<strong>de</strong>ren Rasse als sittlich verantwortbares Ziel erscheint.Der soziologisch eingestellte Rechtsphilosoph wür<strong>de</strong> allerdings behaupten,daß nicht <strong>de</strong>r Rückgriff auf absolute, son<strong>de</strong>rn auf soziologisch bedingteNormen <strong>de</strong>n Entscheid gebe über verantwortbaren und nicht zuverantworten<strong>de</strong>n Gesetzesgehorsam. An<strong>de</strong>rseits ist <strong>de</strong>r zivilisierte Menschsich bewußt, daß seine kategorische Ablehnung <strong>de</strong>s Rassismus nichteigentlich aus <strong>de</strong>r soziologischen Erziehung, son<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>m Grundseines Gewissens stammt, das er dank <strong>de</strong>r zivilisatorischen Umweltnicht zum Verstummen gebracht o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>r ent<strong>de</strong>ckt hat. Zu guterLetzt müssen wir doch eine natürliche Veranlagung unserer praktischenVernunft zum Angelpunkt <strong>de</strong>s Strafverfahrens machen, so sehr wir <strong>de</strong>rsoziologischen Einbettung <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens Rechnung tragen.Je<strong>de</strong>n Kontakt zwischen Gewissen und absoluter Gerechtigkeit abzuschnei<strong>de</strong>n,be<strong>de</strong>utete soviel wie die natürliche Basis zerstören, auf welcherdas Verhältnis von Mensch zu Mensch, vom Gesetzesunterworfenenzum Gesetz überhaupt erst verstehbar wird. Nur in <strong>de</strong>r Annahme, daßdas natürliche Gewissen in seiner Grundlage für alle die gleiche Wertweltumfaßt, kann die Gesellschaft es sich erlauben, das Recht <strong>de</strong>r Gewissensfreiheitzu proklamieren mit <strong>de</strong>r Konsequenz, daß ein einzelner in irgendwelchenbeson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n aus Gewissenspflicht das natürliche Billigkeitsrechtgegen <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s positiven Gesetzes in Anspruch nimmt.DasPönalgesetzDa das positive Gesetz im Gewissen verpflichtet, ist die ÜbertretungSün<strong>de</strong>. Diese Wahrheit wird allerdings heute durch die Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rkaum mehr zur Kenntnis genommen. Man betrachtet das positiveGesetz einzig als Institution zur Sanktion einer Ordnungswidrigkeit.Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahn<strong>de</strong>t. Der Charakter<strong>de</strong>r Schuld tritt hier zurück, wenngleich die Vorsätzlichkeit nichtaußer Acht bleibt. Die Geldbuße kann bei einer Ordnungswidrigkeitaus Vorsatz größer sein als bei einer Ordnungswidrigkeit aus Fahrlässigkeit14 . Doch wird <strong>de</strong>r Vorsatz selbst noch nicht notwendigerweise mitsittlicher Schuld verbun<strong>de</strong>n. Es interessiert <strong>de</strong>n Zollbeamten nicht, ob<strong>de</strong>r Schmuggler in seinem Gewissen belastet ist o<strong>de</strong>r nicht. Es genügtihm, daß er vorsätzlich verzollbare Ware geheim über die Grenze transportierenwollte. Für diese Tat gibt <strong>de</strong>r Beamte gemäß <strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriftendie Geldbuße auf. Vom Gesetz her gesehen haben wir es mit1 4Vgl. das <strong>de</strong>utsche Kartellgesetz vom 27.7.1959, § 38.

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