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12.07.2015 Aufrufe

Das Wesen des positiven Gesetzes 129fassung bzw. das Grundgesetz in seinem positiven Gehalt belassen, unbesehender Konsequenzen, die sich daraus bei einzelnen Streitfällen fürdie natürliche Ordnung ergeben ? Vom Standpunkt der Sozialethik auskann man nur sagen : hier handelt es sich um einen gewissenhaften Kompromißzwischen der Forderung der Rechtssicherheit, die auf keinenFall verloren gehen darf, denn sie gehört wesentlich zum positiven Gesetz,und den materiellen, d. h. inhaltlich gefüllten Prinzipien des Naturgesetzes.Da die meisten naturrechtlichen Prinzipien analogen Charakterhaben, kann das Manipulieren mit ihnen gegen den positiven Gehalt derVerfassung sehr leicht die Rechtssicherheit gefährden. Wo das Naturgesetzbereits eindeutige Institutionen (wie z. R. die Einehe) begründet,dürfte aber der Fall anders liegen.

ZWEITER ARTIKELDER PFLICHTCHARAKTERDES POSITIVEN GESETZESDas Gewissen und das positive GesetzDie Natur des Menschen als sozialen Wesens und die damit verbundenenaturgesetzliche Forderung der Einordnung in ein sozialesGanzes verlangen vom einzelnen die Anerkennung der positiven Gesetze.Denn diese erfüllen in letzter Instanz die naturgesetzliche Ordnung.Das Urteil über den Gerechtigkeitsgrad eines positiven Gesetzes kanndaher nicht die erste Gewissensnorm des einzelnen sein. Die Praesumptionsteht für das positive Gesetz, und zwar nicht nur wegen seinerSanktionsgewalt, sondern in erster Linie wegen seines unleugbaren Ordnungscharakters.Das positive Gesetz verpflichtet darum im Gewissen.Nun schaltet allerdings die im Gewissen verantwortete Gehorsamsleistungdie rationale Seite des Gewissens nicht aus. Aus der allgemeinenErkenntnis, daß die Gesellschaft eine positive Autorität braucht undEin- und Unterordnung des einzelnen eine naturgesetzliche Forderungist, folgt noch keine blinde Unterwerfung. Doch schließt die grundsätzlicheAnerkennung der positiven Autorität eine gewisse «globale»Unterordnung ein. Diese ist ethisch ausreichend begründet durch dieErkenntnis, daß die Macht legal erworben wurde und im Hinblick auf dieintellektuellen wie sittlichen Eigenschaften des Machtträgers der Gefahreines Mißbrauches entzogen ist. Die inhaltliche Überprüfung eines einzelnenGesetzesaktes ist, namentlich bei der heutigen Kompliziertheitder öffentlichen Fragen, im Regelfall eine Unmöglichkeit und kann im

Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 129fassung bzw. das Grundgesetz in seinem positiven Gehalt belassen, unbesehen<strong>de</strong>r Konsequenzen, die sich daraus bei einzelnen Streitfällen fürdie natürliche Ordnung ergeben ? Vom Standpunkt <strong>de</strong>r Sozialethik auskann man nur sagen : hier han<strong>de</strong>lt es sich um einen gewissenhaften Kompromißzwischen <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtssicherheit, die auf keinenFall verloren gehen darf, <strong>de</strong>nn sie gehört wesentlich zum positiven Gesetz,und <strong>de</strong>n materiellen, d. h. inhaltlich gefüllten Prinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes.Da die meisten naturrechtlichen Prinzipien analogen Charakterhaben, kann das Manipulieren mit ihnen gegen <strong>de</strong>n positiven Gehalt <strong>de</strong>rVerfassung sehr leicht die Rechtssicherheit gefähr<strong>de</strong>n. Wo das Naturgesetzbereits ein<strong>de</strong>utige Institutionen (wie z. R. die Einehe) begrün<strong>de</strong>t,dürfte aber <strong>de</strong>r Fall an<strong>de</strong>rs liegen.

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