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128 Das positive Gesetzals ein Zeichen <strong>de</strong>r Wirkkraft <strong>de</strong>s Naturgesetzes anzusehen (vgl. dieAusführungen über die Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes). Die Gewalt einesDiktators wird die Resistenzkraft <strong>de</strong>r freien Menschen auf die Dauernicht nie<strong>de</strong>rhalten können, wenngleich man, um diese Naturgesetzlichkeitzu erkennen, nicht im engen Zeitraum einer o<strong>de</strong>r einiger Generationenverbleiben darf. Ebensowenig kann <strong>de</strong>r Mehrheitswille um <strong>de</strong>r reinenMehrheit willen die Wirkkraft <strong>de</strong>s Naturgesetzes nie<strong>de</strong>rringen. Die Min<strong>de</strong>rheitenverlangen ihr Recht, wenigstens das <strong>de</strong>r politischen Freiheit.Nur jener Mehrheitsbeschluß kann im <strong>de</strong>mokratischen Staat die Gerechtigkeitfür sich in Anspruch nehmen und auf die Dauer auch bestehen,<strong>de</strong>r das Recht <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheit nicht erdrückt. Man erkennt also daraus,daß die wirksame Autorität nicht eigentlich in <strong>de</strong>r Mehrheit als solcherliegt, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r naturgerechten Ordnung, die durch die Mehrheiterzielt wor<strong>de</strong>n ist. Wer nur das Faktische in <strong>de</strong>r Rechtsbildung berücksichtigt,muß es in Kauf nehmen, <strong>de</strong>m ununterbrochenen Zickzackübler Erfahrungen ausgeliefert zu sein. Um die Stabilität im Faktischenzu erreichen, wird man die ontologisch-metaphysischen Erkenntnissenicht außer Acht lassen dürfen.Der Unterschied, von Verfassung und Gesetz in rechtsphilosophischer SichtRechtsphilosophisch gesehen, unterschei<strong>de</strong>t sich die Erstellung <strong>de</strong>rstaatlichen Grundnorm (Verfassung) von <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Handlungnicht. Bei<strong>de</strong> sind positive Gesetze im Sinne von sozialverbindlicherKonkretisierung <strong>de</strong>s Naturgesetzes, sie stehen nur auf verschie<strong>de</strong>nerEbene <strong>de</strong>r Konkretisierung. Allerdings heißt dies zugleich, daß die Verfassungnicht nur die Gesetzgebung, son<strong>de</strong>rn auch die Gesetzesauslegungbestimmt. Die Verfassung ist als erste positive Norm <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Grund <strong>de</strong>r Rechtssicherheit. Für <strong>de</strong>n Rechtspraktiker stellt sich gera<strong>de</strong>hier das schwere Problem, nach welchen Maßstäben er die Verfassungauszulegen habe, ob er sie buchstäblich nehmen soll, ob in <strong>de</strong>r Intention<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r und damit im geschichtlichen Zusammenhang o<strong>de</strong>r schließlichin Rückorientierung an <strong>de</strong>n vorgeordneten naturrechtlichen Normen.Das Problem war in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Diskussion über die Gleichheit vonMann und Frau in <strong>de</strong>r Ehe akut, da die Verteidiger <strong>de</strong>s natürlichenEntscheidungsrechtes in <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Grundgesetzesauf die «natürliche» Ordnung zurückgriffen, von <strong>de</strong>r das Grundgesetznach ihrer Ansicht Zeugnis ablegen wollte. Soll man die Entwicklung <strong>de</strong>mErmessen <strong>de</strong>s jeweiligen Gesetzgebers überlassen, o<strong>de</strong>r soll man die Ver-

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