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126 Das positive Gesetzbarung gegrün<strong>de</strong>t vorstellt. Diejenige Verfassung ist, vom Naturgesetzher, Norm, welche entsprechend <strong>de</strong>m Naturgesetz in Anpassung an diekonkreten soziologischen Gegebenheiten <strong>de</strong>n Grund legt für je<strong>de</strong> weiterepositive Rechtsbildung in <strong>de</strong>r Gesellschaft. Und jene physische Persono<strong>de</strong>r jenes Gremium von Personen ist rechtlicher Staatengrün<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>mdie Aufstellung einer solchen ersten positiven Norm gelingt.Da die naturrechtliche Norm vom Ewigen Gesetz ihre Rechtsbewandtnisbezieht, ist <strong>de</strong>r logische Weg zur absoluten Grundnorm <strong>de</strong>sRechts gewahrt. Das ist <strong>de</strong>r Grund, warum die Scholastiker einmütigdie gesellschaftliche Autorität von Gott abgeleitet haben. Man brauchtsich also die göttliche Fundierung <strong>de</strong>r Staatsgewalt nicht in <strong>de</strong>r Weisevorzustellen, daß Gott in Form einer Investitur o<strong>de</strong>r Gna<strong>de</strong>nmitteilung<strong>de</strong>n Staatsgrün<strong>de</strong>r autorisiert und ihn so zu seinem Stellvertreter macht.Die staatliche Gewalt ist ausreichend göttlich begrün<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Rückführungauf die naturgesetzliche Norm.Der Fall <strong>de</strong>r Vereinbarung hat seine eigene Problematik, insofernsich hier die Frage beson<strong>de</strong>rs akut stellt, wie die Autorität zur Entstehungkomme. Die Frage führt einerseits in die scholastische Diskussion<strong>de</strong>s 16. und 17. Jahrhun<strong>de</strong>rts über die Delegation und Designation<strong>de</strong>r Autorität und an<strong>de</strong>rseits in die Nähe <strong>de</strong>s contrat social Rousseau's.In <strong>de</strong>r Vereinbarung treten mehrere Personen auf, die alle eine gewisseTeilfunktion in <strong>de</strong>r Konstituierung <strong>de</strong>r positiven Grundnorm ausüben.Die Vorstellung <strong>de</strong>r Vereinbarung als rechtlichen Gebil<strong>de</strong>s ist unvollziehbar,wenn die einzelnen nicht Rechtsträger sind. Denn sonst wür<strong>de</strong> essich um eine reine Utilität han<strong>de</strong>ln, gemäß welcher je<strong>de</strong>r einzelne sichzu verhalten beschließt, nach <strong>de</strong>m Grundsatz : Ich störe <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rnnicht, damit er mich in Ruhe läßt. Wenn man aber an Rechtsträger<strong>de</strong>nkt, dann hat man sich die autoritativ erlassene Norm mitzu<strong>de</strong>nken,d. h. Rechtsträger können die Menschen nur sein, weil sie autorisiertsind, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nun ist je<strong>de</strong>r Mensch als enspoliticum von Natur aus berechtigt und übrigens auch verpflichtet,in einem Staatswesen zu leben und dort in persönlicher Verantwortungseine Vervollkommnung zu suchen. Das besagt allerdings noch nicht,daß je<strong>de</strong>r ebenso von Natur aus berechtigt wäre, an <strong>de</strong>n Staatsgeschäftenteilzunehmen, sonst wäre die <strong>de</strong>mokratische Staatsform die einzigenaturgerechte Staatsform überhaupt. Aber je<strong>de</strong>r Mensch hat ein Recht,dort, wo er noch nicht vollgültig, d. h. in menschenwürdiger Weise inein Staatsganzes integriert ist, staatsgrün<strong>de</strong>nd wirksam zu wer<strong>de</strong>n. Indiesem Falle ist er also zur Staatsgründung o<strong>de</strong>r Mitbegründung autori-

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