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Das Wesen des positiven Gesetzes 125mungen der Kontrolle des Gesetzgebers (Parlamentes) unterworfenbleiben sollen, dann gibt man ihnen die «Form» des Gesetzes (z. B.Haushaltsplan). Unter positivem Gesetz hat man also die von der tatsächlichwirksamen staatlichen Autorität erlassenen mit dem vorgegebenenGemeinwohl in Einklang stehenden obersten Rechtsnormen zu verstehen(Realdefinition des positiven Gesetzes). Der Ausdruck «vorgegebenesGemeinwohl» umschließt sowohl die Prinzipien des Naturgesetzes wiedie mit diesem harmonisierende Verfassung der Gesellschaft.In wieweit die Autorität der Kirche echte gesetzgebende Funktionausüben kann, hängt von der Frage ab, ob sie eine societas perfecta ist.Wir brauchen uns hier nicht damit zu befassen.Der Rechtscharakter der Verfassung als erster positiver NormIm Voraufgehenden haben wir stets von der bereits staatlich geeintenGesellschaft gesprochen, welcher ein bestimmtes Gemeinwohl alsvorgegebenes Rechtsstatut aufgetragen ist. Man nennt dieses GemeinwohlVerfassung. Zwar ist jede Gemeinschaft an das Naturgesetz gehalten.Doch ist das Gemeinwohl nicht in jeder Gesellschaft bereits naturrechtlichbestimmt. Die Ehe muß als Gemeinschaft angesehen werden,deren Wesen von Natur vorgegeben ist. Wer also eine Ehe schließt,kann sie nur im Sinne der Naturgesetzlichkeit der Lebensgemeinschaftvon Mann und Frau schließen. Wir brauchen also bei der Ehe nichtnach dem rechtlichen Begründer zu suchen. Hier genügt der Rückgriffauf das Naturgesetz und somit auf den Ewigen Gesetzgeber. Wie stehtes aber um die staatliche Gemeinschaft ? Gewiß ist auch der Staat alsvollkommene Gemeinschaft ein Naturgebilde. Anderseits kann von keinereinzelnen Staatsgemeinschaft gesagt werden, daß sie nur eine Übernahmenaturgesetzlicher Funktion sei, wie man dies von der ehelichenGemeinschaft anzunehmen hat. Es handelt sich bei jeder staatlichenGemeinschaft um eine Konkretisierung der allgemeinen natürlichenmenschlichen Anlage zur societas perfecta. Bei der Konstituierung einesStaates tritt demnach die ersinnende praktische Vernunft in Tätigkeit.Das geschieht in der Konstituierung der Verfassung. Diese ist kein Naturgebilde,sondern das Produkt menschlicher Erfindungskraft und menschlicherZwangsgewalt. Dabei fällt es nicht ins Gewicht, ob man bei derKonstituierung der Verfassung an einen Führertyp denkt, der eine bisheramorphe Familiengemeinschaft zum Staatsgebilde zusammenschweißt,oder ob man sich die Staatsgemeinschaft als durch gegenseitige Verein-
126 Das positive Gesetzbarung gegründet vorstellt. Diejenige Verfassung ist, vom Naturgesetzher, Norm, welche entsprechend dem Naturgesetz in Anpassung an diekonkreten soziologischen Gegebenheiten den Grund legt für jede weiterepositive Rechtsbildung in der Gesellschaft. Und jene physische Personoder jenes Gremium von Personen ist rechtlicher Staatengründer, demdie Aufstellung einer solchen ersten positiven Norm gelingt.Da die naturrechtliche Norm vom Ewigen Gesetz ihre Rechtsbewandtnisbezieht, ist der logische Weg zur absoluten Grundnorm desRechts gewahrt. Das ist der Grund, warum die Scholastiker einmütigdie gesellschaftliche Autorität von Gott abgeleitet haben. Man brauchtsich also die göttliche Fundierung der Staatsgewalt nicht in der Weisevorzustellen, daß Gott in Form einer Investitur oder Gnadenmitteilungden Staatsgründer autorisiert und ihn so zu seinem Stellvertreter macht.Die staatliche Gewalt ist ausreichend göttlich begründet in der Rückführungauf die naturgesetzliche Norm.Der Fall der Vereinbarung hat seine eigene Problematik, insofernsich hier die Frage besonders akut stellt, wie die Autorität zur Entstehungkomme. Die Frage führt einerseits in die scholastische Diskussiondes 16. und 17. Jahrhunderts über die Delegation und Designationder Autorität und anderseits in die Nähe des contrat social Rousseau's.In der Vereinbarung treten mehrere Personen auf, die alle eine gewisseTeilfunktion in der Konstituierung der positiven Grundnorm ausüben.Die Vorstellung der Vereinbarung als rechtlichen Gebildes ist unvollziehbar,wenn die einzelnen nicht Rechtsträger sind. Denn sonst würde essich um eine reine Utilität handeln, gemäß welcher jeder einzelne sichzu verhalten beschließt, nach dem Grundsatz : Ich störe den andernnicht, damit er mich in Ruhe läßt. Wenn man aber an Rechtsträgerdenkt, dann hat man sich die autoritativ erlassene Norm mitzudenken,d. h. Rechtsträger können die Menschen nur sein, weil sie autorisiertsind, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nun ist jeder Mensch als enspoliticum von Natur aus berechtigt und übrigens auch verpflichtet,in einem Staatswesen zu leben und dort in persönlicher Verantwortungseine Vervollkommnung zu suchen. Das besagt allerdings noch nicht,daß jeder ebenso von Natur aus berechtigt wäre, an den Staatsgeschäftenteilzunehmen, sonst wäre die demokratische Staatsform die einzigenaturgerechte Staatsform überhaupt. Aber jeder Mensch hat ein Recht,dort, wo er noch nicht vollgültig, d. h. in menschenwürdiger Weise inein Staatsganzes integriert ist, staatsgründend wirksam zu werden. Indiesem Falle ist er also zur Staatsgründung oder Mitbegründung autori-
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Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 125mungen <strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>s Gesetzgebers (Parlamentes) unterworfenbleiben sollen, dann gibt man ihnen die «Form» <strong>de</strong>s Gesetzes (z. B.Haushaltsplan). Unter positivem Gesetz hat man also die von <strong>de</strong>r tatsächlichwirksamen staatlichen Autorität erlassenen mit <strong>de</strong>m vorgegebenenGemeinwohl in Einklang stehen<strong>de</strong>n obersten Rechtsnormen zu verstehen(Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s positiven Gesetzes). Der Ausdruck «vorgegebenesGemeinwohl» umschließt sowohl die Prinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes wiedie mit diesem harmonisieren<strong>de</strong> Verfassung <strong>de</strong>r Gesellschaft.In wieweit die Autorität <strong>de</strong>r Kirche echte gesetzgeben<strong>de</strong> Funktionausüben kann, hängt von <strong>de</strong>r Frage ab, ob sie eine societas perfecta ist.Wir brauchen uns hier nicht damit zu befassen.Der Rechtscharakter <strong>de</strong>r Verfassung als erster positiver NormIm Voraufgehen<strong>de</strong>n haben wir stets von <strong>de</strong>r bereits staatlich geeintenGesellschaft gesprochen, welcher ein bestimmtes Gemeinwohl alsvorgegebenes Rechtsstatut aufgetragen ist. Man nennt dieses GemeinwohlVerfassung. Zwar ist je<strong>de</strong> Gemeinschaft an das Naturgesetz gehalten.Doch ist das Gemeinwohl nicht in je<strong>de</strong>r Gesellschaft bereits naturrechtlichbestimmt. Die Ehe muß als Gemeinschaft angesehen wer<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>ren Wesen von Natur vorgegeben ist. Wer also eine Ehe schließt,kann sie nur im Sinne <strong>de</strong>r Naturgesetzlichkeit <strong>de</strong>r Lebensgemeinschaftvon Mann und Frau schließen. Wir brauchen also bei <strong>de</strong>r Ehe nichtnach <strong>de</strong>m rechtlichen Begrün<strong>de</strong>r zu suchen. Hier genügt <strong>de</strong>r Rückgriffauf das Naturgesetz und somit auf <strong>de</strong>n Ewigen Gesetzgeber. Wie stehtes aber um die staatliche Gemeinschaft ? Gewiß ist auch <strong>de</strong>r Staat alsvollkommene Gemeinschaft ein Naturgebil<strong>de</strong>. An<strong>de</strong>rseits kann von keinereinzelnen Staatsgemeinschaft gesagt wer<strong>de</strong>n, daß sie nur eine Übernahmenaturgesetzlicher Funktion sei, wie man dies von <strong>de</strong>r ehelichenGemeinschaft anzunehmen hat. Es han<strong>de</strong>lt sich bei je<strong>de</strong>r staatlichenGemeinschaft um eine Konkretisierung <strong>de</strong>r allgemeinen natürlichenmenschlichen Anlage zur societas perfecta. Bei <strong>de</strong>r Konstituierung einesStaates tritt <strong>de</strong>mnach die ersinnen<strong>de</strong> praktische Vernunft in Tätigkeit.Das geschieht in <strong>de</strong>r Konstituierung <strong>de</strong>r Verfassung. Diese ist kein Naturgebil<strong>de</strong>,son<strong>de</strong>rn das Produkt menschlicher Erfindungskraft und menschlicherZwangsgewalt. Dabei fällt es nicht ins Gewicht, ob man bei <strong>de</strong>rKonstituierung <strong>de</strong>r Verfassung an einen Führertyp <strong>de</strong>nkt, <strong>de</strong>r eine bisheramorphe Familiengemeinschaft zum Staatsgebil<strong>de</strong> zusammenschweißt,o<strong>de</strong>r ob man sich die Staatsgemeinschaft als durch gegenseitige Verein-