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122 Das positive Gesetzson<strong>de</strong>rn erst erarbeitet und erstellt wer<strong>de</strong>n muß, dann geht uns erst dieAktionsbreite <strong>de</strong>s positiven Gesetzgebers als eines neuen Rechtsschöpfersauf. Erst das positive Gesetz schafft jene Rechtssicherheit, ohne die eineGesellschaft nicht bestehen kann. Das gesatzte Recht läßt sich darumnicht einfach nur als Sanktion eines vorgängigen Rechts auffassen, es istvielmehr die einzig mögliche Erfüllung <strong>de</strong>r naturrechtlichen For<strong>de</strong>rung,sichere Ordnung zu schaffen, «sicher» vom Objekt, nicht nur von <strong>de</strong>rDurchführung her verstan<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r, wie sich Hermann Heller 6 ausdrückt,Rechtssicherheit zu erzeugen unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r « Sinngewißheit»<strong>de</strong>s Rechts, nicht nur <strong>de</strong>r «Vollstreckungsgewißheit». Das giltsogar bezüglich <strong>de</strong>r an sich univoken Naturrechtsprinzipien. Denn auchsie (vgl. die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r unauflöslichen Einehe) können durch die unabän<strong>de</strong>rlichenkonkreten Bedingungen in <strong>de</strong>r Anwendung einer Restriktionunterworfen sein. Die Überprüfung <strong>de</strong>s gesatzten Rechts gemäßnaturrechtlichen Normen hat darum <strong>de</strong>r naturrechtlichen Funktion <strong>de</strong>spositiven Gesetzes Rechnung zu tragen. Es dürfte schwer fallen, gegendas gesatzte Recht natürliche Rechtsnormen anzurufen, solange jenesdie einzige Möglichkeit <strong>de</strong>r Rechtssicherheit bietet. Das einzelne Gesellschaftsgliedmag für seine eigene Person die aus eigenem Gewissensspruchverantwortete Nicht-Befolgung eines positiven Gesetzes leichternehmen können. Derjenige aber, <strong>de</strong>ssen Handlung die Fortführung <strong>de</strong>rFunktion <strong>de</strong>s positiven Gesetzes darstellt, nämlich <strong>de</strong>r Richter, wirdsein Urteil mit peinlicherer Sorgfalt am menschlichen Gesetz orientieren.Die Autorität <strong>de</strong>s Staates hat sich zwar an das durch das Naturgesetzvorgezeichnete Gemeinwohl zu halten. An<strong>de</strong>rseits ist sie aber dochnicht nur auslegen<strong>de</strong> Instanz, son<strong>de</strong>rn rechtsschöpferisch. Ihre Rechtssetzungist darum echter Machtspruch. Wie je<strong>de</strong>s Recht aus Macht entsteht,so ist auch das staatliche Recht Ausfluß einer Macht. Allerdingsmuß man sich dabei klar sein, daß die Macht nicht einfach Willensbeschlußist. Wir haben bereits bei <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>s ersten Rechts,nämlich <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes gesehen, daß die Allmacht nur Recht setztgemäß <strong>de</strong>r absoluten Wahrheit.Den gleichen Weg zur Ergründung <strong>de</strong>s positiven Gesetzes von <strong>de</strong>rStruktur <strong>de</strong>s Naturgesetzes aus hatte Thomas von Aquin gewählt. Diemenschliche Vernunft müsse, so sagt er 7 , gewisse gemeinsame Regelnersinnen, da die spontan erkannten Prinzipien nicht ausreichen. Dieses• Staatslehre, hrsg. v. Gerhart NIEMEYER, Lei<strong>de</strong>n 1934, 223.' I-II 91, 3.

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