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120 Das positive GesetzVon <strong>de</strong>r traditionellen Naturrechtslehre aus hat Joh. Messnerbeispielhafter Präzision die Verzahnung von Naturrecht und positivemRecht auf gewiesen. Er analysierte <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s positiven Gesetzesund stellte fest, daß die natürliche praktische Vernunft mit ihren Prinzipiendie treiben<strong>de</strong> Kraft in <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung ist.Wir können hier, wo wir <strong>de</strong>n Weg <strong>de</strong>r Rechtsbegründung von <strong>de</strong>rersten Rechtsnorm, nämlich <strong>de</strong>m Ewigen Gesetz, und im Anschluß daranvom Naturgesetz aus nehmen, als Ausgangspunkt nicht das positiveGesetz, son<strong>de</strong>rn nur die naturrechtliche For<strong>de</strong>rung nach einem positivenGesetz wählen. Unter <strong>de</strong>m Begriff (= Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>s positivenGesetzes verstehen wir alle jene Direktiven, die von <strong>de</strong>r obersten Gewalteiner bestehen<strong>de</strong>n societas perfecta (d. h. einer Gesellschaft, welche diegesamten menschlichen Bereiche umfaßt) als erste wirksame Normen<strong>de</strong>s Zusammenlebens (erste Rechtsquellen) statuiert wer<strong>de</strong>n. Die Verfassungschei<strong>de</strong>t also zunächst aus <strong>de</strong>m Blickfeld aus, da sie die staatlicheGemeinschaft erst konstituiert, während das Gesetz die societasperfecta als « bestehend » voraussetzt. Die Verfassung fällt vom philosophischenStandpunkt aus unter die Frage <strong>de</strong>r rechtlichen Bewandtnis<strong>de</strong>r Vereinbarung, von <strong>de</strong>r weiter unten im beson<strong>de</strong>ren die Re<strong>de</strong> seinwird.Unsere Frage lautet also : wie wird das positive Gesetz begrün<strong>de</strong>t ?2mitDie Begründung <strong>de</strong>s positiven GesetzesWir können uns hier die Aufgabe insofern leicht machen, als wirbereits im ersten Band <strong>de</strong>r Sozialethik'' 1nachgewiesen haben, daß je<strong>de</strong>Gesellschaft aus ihrem Wesen heraus eine innergesellschaftliche Autoritätbraucht und vom Naturrecht her auch besitzt. Das Gewissen ist,obgleich Partizipation <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes, noch nicht die ganze Autorität.Es ist ein Faktor, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r innergesellschaftlichen Autorität vorgelagertist im selben Sinne, wie das Gemeinwohl, als durch <strong>de</strong>n Begrün<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Gesellschaft konstituiert, <strong>de</strong>m Zugriff <strong>de</strong>r innergesellschaftlichenAutorität entzogen ist. Die innergesellschaftliche Autorität hat, wiean angegebener Stelle in Bd. I gesagt wur<strong>de</strong>, vom Naturgesetz her die2Das Naturrecht im positiven Recht, in : Österr. Zeitschr. f. öffentl. Rechty (1958) 129-150. Vgl. auch J. MESSNER, Das Naturrecht, Innsbruck 3 1958, 350-352.

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