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ERSTERARTIKELDAS WESEN DES POSITIVEN GESETZESAntinomie zwischen Naturrecht und positivem Gesetz?Die Naturrechtsbefiissenen machen <strong>de</strong>n Rechtspositivismus wegenseiner Auffassung vom « Recht durch Macht» für das Überbor<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Diktaturen verantwortlich. Dagegen erklären die Rechtspositivisten,daß gera<strong>de</strong> die Naturrechtstheoretiker mit ihren verschie<strong>de</strong>nenVorstellungen von <strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit <strong>de</strong>n DiktatorenVorschub leisten. Bei<strong>de</strong> haben Recht, <strong>de</strong>nn die Lösung gesun<strong>de</strong>r Rechtsbildungkann nur im Kompromiß zwischen <strong>de</strong>m gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wasman gemeiniglich mit«Naturrecht» bezeichnet, und <strong>de</strong>m, was positives,gesatztes Recht ist. Im Grun<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich nicht einmal um einenKompromiß, son<strong>de</strong>rn um die Erkenntnis, daß das sogenannte positiveGesetz mit seinen tiefsten Wurzeln Nahrung im Naturgesetz sucht, undzwar <strong>de</strong>swegen, weil je<strong>de</strong> kluge staatliche Gesetzgebung sich am Rechtsbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft orientiert. Dieses ist aber bereits ein Element<strong>de</strong>s Naturgesetzes. Und ebenso ist die Natur <strong>de</strong>r Sache ein AnHegen, dassowohl <strong>de</strong>m Gesetzgeber wie <strong>de</strong>m Richter am Herzen Hegt. Sie ist, wieLarenz sich ausdrückt, ein«Wegweiser zu richterHcher Rechtsfindung»*.Die rechtliche Regelung <strong>de</strong>s Zusammenlebens kann nun einmal <strong>de</strong>raUgemeinen Gesetze <strong>de</strong>s Lebens nicht entraten.1K. LARENZ, Wegweiser zu richterlicher Rechtsschöpfung, Eine rechtsmethodologischeUntersuchung, in : Festschrift für Arthur Nikisch, Tübingen 1958(275-305), 281-292.

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