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Recht und Moral 115gegenüber verpflichtet sind. Es ist darum un<strong>de</strong>nkbar, daß Recht undMoral voneinan<strong>de</strong>r wie zwei Welten getrennt sind. Wenn man aber diesebei<strong>de</strong>n in logischem Gedankengang zusammenbringen will, dann wirdman nur von einer Ganzheits- und Einheitskonzeption von Recht undMoral ausgehen können, um von dort, d. h. von <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r zugleichsittlichen und rechtlichen Grundnorm <strong>de</strong>r Gesellschaft aus eine erträgliche,<strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s Menschen entsprechen<strong>de</strong> positive Rechtsordnung zusuchen. Erst hier wird dann <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r nicht utopischer I<strong>de</strong>alist o<strong>de</strong>rPantheist ist, sagen, daß wir um <strong>de</strong>r freien Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeitwillen das Sittliche wenigstens teilweise aus <strong>de</strong>m Recht ausklammernmüssen, in <strong>de</strong>r Erwartung, daß auf <strong>de</strong>m Wege über die individuelleVerantwortung die absoluten Gesellschaftswerte sich durchsetzen. Darumbleibt bei dieser Sicht das Auge offen, um jene sittlichen Dispositionenin <strong>de</strong>r Gesellschaft zu ent<strong>de</strong>cken, die sich mit rechtlichen Mitteln ohneKnechtung <strong>de</strong>r Freiheit nach oben, d. h. zum Absoluten hin, entwickelnlassen. So ist die positive Rechtsbildung ein steter Kompromiß zwischenSittlichkeit und Recht.Aus <strong>de</strong>m Gesagten erhellt, daß es nicht einerlei ist, welche Ganzheitsvorstellungvon <strong>de</strong>r Gesellschaft man als Ausgangsprämisse für dasProblem Recht und Moral wählt. Die Gesellschaft be<strong>de</strong>utet kein Kollektiv,das Träger von Sittlichkeit ist. Die in <strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r im Staatverwirklichte Sittlichkeit kann daher niemals aus sich sittliche Norm sein,wie Hegel mit seiner Auffassung vom Staat als <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>rsittlichen I<strong>de</strong>e offenbar meinte, son<strong>de</strong>rn nur aufgrund <strong>de</strong>r Entsprechungzur sittlichen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r menschlichen Vollkommenheit. Sie kann aber wohlin horizontaler Ordnung, d. h. zur Regelung zwischenmenschlicher unddaher rechtlicher Beziehungen, ausschlaggeben<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung gewinnenin <strong>de</strong>r vorläufigen Ausklammerung absoluter sittlicher For<strong>de</strong>rungen(restriktive Kraft <strong>de</strong>r konkreten Sozialmoral), d. h. im konkreten Kompromißvon Sittlichkeit und Recht.Die Unterscheidung von Recht und Moral ergibt sich somit erstauf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r positiven Verwirklichung <strong>de</strong>r Rechtsi<strong>de</strong>e. Die Einheitvon Recht und Sittlichkeit in <strong>de</strong>r absoluten Normenwelt behältihre Be<strong>de</strong>utung für die Orientierung aller an <strong>de</strong>r positiven RechtsbildungBeteiligten : Gesetzgeber, Richter und Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r. Vonhier aus bietet sich auch eine gesun<strong>de</strong> Lösung <strong>de</strong>s Elite-Problems an,in <strong>de</strong>m es einerseits darauf ankommt, die Gesellschaft nach <strong>de</strong>m Absolutenhin zu heben, an<strong>de</strong>rseits aber auf die realen Bedingungen <strong>de</strong>r imGesellschaftskörper verwirklichten Sittlichkeit Rücksicht zu nehmen.9

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