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Recht und MoralIIIseinem Endziel und seinem persönlichen summum bonum aufgesogen.Das summum bonum <strong>de</strong>s einzelnen, nämlich Gott, ist bei Thomas vonAquin zugleich das summum bonum commune. Die katholische Auffassungvom corpus Christi mysticum bietet hierfür ein anschaulichesBeispiel.Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Einheit von Recht und Sittlichkeit hat sich in <strong>de</strong>rpatristischen Eigentumslehre beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich ausgewirkt. Die Rechtsverhältnisseim Güterbereich wer<strong>de</strong>n einzig in vertikaler Orientierungbetrachtet. Der Mensch kann die Güter dieser Welt nicht als sein Eigentumbetrachten, er ist nur ihr Verwalter, und zwar nur insofern, als ersie im sittlich guten Sinne verwen<strong>de</strong>t. Wer Mißbrauch mit seinen Güterntreibt, begibt sich seines Rechtes. Ein gutes Stück dieser Anschauungist stoisch. Chrysipp meinte, daß <strong>de</strong>r gute Mensch niemals etwas Frem<strong>de</strong>sbesitze, da er von allem einen guten Gebrauch mache. Clemens vonAlexandrien entwickelte diese Gedanken weiter, in<strong>de</strong>m er erklärte, daß<strong>de</strong>r unangefochtene Besitz eigentlich <strong>de</strong>m Christen vorbehalten beibe 31 .Güter, die nicht gebraucht wer<strong>de</strong>n, die also <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>s Menschen nichtmehr dienen, gelten in <strong>de</strong>r Patristik fast durchweg als <strong>de</strong>m Diebstahlvergleichbare Okkupierung. Augustinus erklärt ausdrücklich, daß <strong>de</strong>rÜberfluß <strong>de</strong>n Armen «gehöre». Thomas von Aquin gebraucht fastdieselbe Formulierung : «Der Überfluß, <strong>de</strong>n einige haben, ist auf Grund<strong>de</strong>s Naturrechts <strong>de</strong>m Unterhalt <strong>de</strong>r Armen geschul<strong>de</strong>t» 35 . Über diesenSatz wur<strong>de</strong> viel diskutiert, ob hier von einer moralischen o<strong>de</strong>r rechtlichenSchuld die Re<strong>de</strong> sei. Wir kommen nochmals darauf zu sprechen.Wer immer von <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>nz her, sei es von <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeito<strong>de</strong>r von einem ewigen Richter o<strong>de</strong>r von einem in allen Dingenund in allen Menschen wesen<strong>de</strong>n Gott her, die rechtlichen Beziehungen<strong>de</strong>r Menschen untereinan<strong>de</strong>r betrachtet, kommt nicht darum herum,das Sittliche als Grund <strong>de</strong>r rechtlichen Beziehungen anzusehen. Daskann nicht an<strong>de</strong>rs sein, da das sittliche Ziel aller Menschen dasselbe ist.Die zwischenmenschlichen Beziehungen können darum nur von dort herihre Bestimmung erhalten.3 4Vgl. hierzu meinen Kommentar in : Deutsche Thomasausgabe, Bd. 18 .Recht und Gerechtigkeit, Hei<strong>de</strong>lberg 1953, 504 ff.35II-II 66, 7.

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