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Die Gerechtigkeit 107reinen Rechtsnormen einen transzen<strong>de</strong>nten Sinn im Streben nach Gerechtigkeitzu erkennen. Diese aber bleibt metajuristisch, ist sogar irrational.Immerhin ist <strong>de</strong>r Gedanke Kelsens insofern von Be<strong>de</strong>utung, als dasRecht vom Ganzen <strong>de</strong>r Rechtsordnung her begriffen wird. Und das muß<strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r gegen Kelsen die Rationalität <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>en verteidigt, nunauch von <strong>de</strong>r Gerechtigkeit sagen. Der Ausgangspunkt kann nicht dasvermeintliche subjektive Recht <strong>de</strong>s einzelnen sein, so hoch seine Wür<strong>de</strong>als Person angeschlagen wer<strong>de</strong>n muß, son<strong>de</strong>rn die Ordnung, in welcherje<strong>de</strong> menschliche Person <strong>de</strong>n ihr zugehörigen Platz einnimmt. In dieserHinsicht sind die Ausführungen von W. Sauer lehrreich, <strong>de</strong>r die Gerechtigkeit<strong>de</strong>m Gemeinwohl unterstellt: «Die Gerechtigkeit bestimmt sichnach <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>s Gemeinwohls » 2!> .Wir möchten allerdings noch einen Schritt weitergehen und die Gerechtigkeitals I<strong>de</strong>e mit <strong>de</strong>m Gemeinwohl als letztem Ziel i<strong>de</strong>ntifizieren. DasGemeinwohl ist, wie im ersten Band <strong>de</strong>r Sozialethik dargestellt wor<strong>de</strong>nist, die höchste Kategorie in <strong>de</strong>r Gesellschaftsethik. Es hat, da es dasgesellschaftliche Leben regelt und sich somit an alle zugleich wen<strong>de</strong>t,nicht nur individualethischen Charakter, son<strong>de</strong>rn ist echte Rechtsnorm 30 .In <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e umfaßt es darum sämtliche, auch die sittlichen zwischenmenschlichenBeziehungen,auch die soziale Liebe 31 . Erst von <strong>de</strong>m Augenblickan, da man in <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, also im Bereich<strong>de</strong>r Anwendung, gewisse sittliche Elemente aus <strong>de</strong>n zwischenmenschlichenBeziehungen ausklammert, kommt man zur Unterscheidung vonGerechtigkeit und Gemeinwohl 32 . Allerdings lassen sich diese Gedankennur unter <strong>de</strong>r Bedingung nach vollziehen, daß man sich <strong>de</strong>r analogenSinnfülle <strong>de</strong>s Gemeinwohls bewußt ist, nämlich <strong>de</strong>r Tatsache, daß dasGemeinwohl die Erfüllung aller personalen Anliegen ist, sofern sie gemeinschaftlichrealisierbar sind. Die Gerechtigkeit nimmt einzig einenbeson<strong>de</strong>ren Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Gemeinwohls ins Blickfeld: die vollmenschlicheIntegration <strong>de</strong>r Person in das Gemeinwohl.Sollte diese aber keine Realität sein ? Die menschliche Person isteine Realität, ihre soziale Ausrichtung ist eine Realität, sodann ist dasZiel <strong>de</strong>r vollmenschlichen Integration in das soziale Ganze ein realesZiel. Das aber ist die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Wer nun das Soll nicht vom2 9Einführung in die Rechtsphilosophie für Unterricht und Praxis, Berlin 1961,59 ; vgl. auch : System <strong>de</strong>r Rechts- und Sozialphilosophie, Basel 2 1949, 202 ff.3 0Vgl. Sozialethik, Bd. I, 161 ff.3 1Vgl. Sozialethik, Bd. I, 166 ff.3 2Vgl. weiter unten « Recht und Moral».

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