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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 101die Pflichtlehre mit <strong>de</strong>r Glückslehre zu verbin<strong>de</strong>n. Pflicht ist Bindung andas Gesollte, an die Norm, welche, da sie seinswahr ist, zugleich das dieNatur <strong>de</strong>s Menschen Vollen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, sie Beglücken<strong>de</strong> be<strong>de</strong>utet. Diese sittlicheSanktion ist immer gegeben, allerdings stets nach <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>rmöglichen Gewissensbildung. Sie erhält ihre volle Auswirkung allerdingserst dann, wenn <strong>de</strong>r menschliche Geist sich vom Körperlichentrennt. Dann erfährt <strong>de</strong>r Geist in unabän<strong>de</strong>rlicher Weise, daß Han<strong>de</strong>lngegen das Gewissen Verlust <strong>de</strong>r naturhaften Vollendung im Gefolge hat.Darüber mehr Worte zu verlieren, dürfte hier überflüssig sein. Es sei nurangemerkt, daß die Annahme eines glücklichen o<strong>de</strong>r unglücklichen Endzustan<strong>de</strong>sdie logische Konsequenz eines absoluten Normen<strong>de</strong>nkens ist,das seine Inhalte aus <strong>de</strong>m Sein holt, wobei die Unsterblichkeit <strong>de</strong>r menschlichenSeele als eine aus <strong>de</strong>r menschlichen Psychologie, und nicht nur aus<strong>de</strong>m Glauben, erkannte Tatsache Voraussetzung ist.Schwieriger wird das Problem <strong>de</strong>r Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes, insofernman dieses streng als Rechtsgesetz sieht, das in unsere diesseitigeGemeinschaft hineinwirken soll. Zur rechtlichen Sanktion gehört diezwangsmäßige Einordnung in eine Gemeinschaft. Die rein sittliche Sanktionwirkt sich allerdings auch hier aus. Man weiß von <strong>de</strong>m unwi<strong>de</strong>rstehlichenDruck <strong>de</strong>s Gewissens, durch <strong>de</strong>n Mör<strong>de</strong>r gezwungen wer<strong>de</strong>n, sich<strong>de</strong>m Richter zu stellen. Doch sind dies Ausnahmefälle. Auf politischerEbene soll, nach Ansicht Max Weber's, das sittliche Gewissen sogar ausgeschaltetwer<strong>de</strong>n, weil hier oft Mittel notwendig wür<strong>de</strong>n, welche sittlichnicht mehr vertretbar seien 22 . Für die internationalen Beziehungenwird in ähnlicher Weise <strong>de</strong>r reine Kampf um Macht propagiert (HansMorgenthau, Harold. Lasswell). Es muß offenbar «klüger»sein, auf diesemFel<strong>de</strong> nicht zuviel an die sittlichen Normen zu <strong>de</strong>nken. Auf je<strong>de</strong>n Fall istnach diesen Meinungen die Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes im sozialen Bereichrecht schwach o<strong>de</strong>r sogar nichtig.An<strong>de</strong>rseits ist die Sanktion <strong>de</strong>s rechtlichen Naturgesetzes im großenRaum <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft zu sehen. Hier wissen wir sehr wohl,daß erst die Geschichte lehrt, was <strong>de</strong>r gewissenlose Einsatz eines Macht -2 2« Keine Ethik <strong>de</strong>r Welt kommt um die Tatsache herum, daß die Erreichung'guter' Zwecke in zahlreichen Fällen daran gebun<strong>de</strong>n ist, daß man sittlich be<strong>de</strong>nklicheo<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens gefährliche Mittel und die Möglichkeit o<strong>de</strong>r auch die Wahrscheinlichkeitübler Nebenerfolge mit in <strong>de</strong>n Kauf nimmt, und keine Ethik <strong>de</strong>rWelt kann ergeben : wann und in welchem Umfang <strong>de</strong>r ethisch gute Zweck dieethisch gefährlichen Mittel und Nebenerfolge 'heiligt'. » (Politik als Beruf, in :Gesammelte Politische Schriften, Tübingen 2 1958, 540).

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