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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 99Hinblick auf die Rechtsgestaltung zu leugnen Stumpfsinn und utopischePhantasterei wäre. Ohne das ethische Soll und damit den erzieherischenCharakter des Naturgesetzes in Frage zu stellen, wird man doch die tatsächlicheBefindlichkeit der Gesellschaft in Rechnung ziehen müssen,weil jedes Gesetz, vorab das Naturgesetz, noch abstrakt ist und diekonkrete Gestalt nur in Verbindung mit dem, was tatsächlich ist, findet.Das 'Natmrecht hat in gewisser Hinsicht den Charakter der reinen « Maßnahme»im Hinblick auf die Zwecke des Naturgesetos. Wer Arbeitslosigkeitals ein zu beseitigendes Übel erkennt, wird das Ziel der Behebungdes Übels nur in dem Maße anstreben können, als ihm die Mittel zurVerfügung stehen. Die konkrete wirtschaftspolitische Zielsetzung, diesich aus der sozialethischen Forderung, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen,ergibt, und die gegebenen Wirtschaft liehen Tatsachen bilden zusammendas, was man rechtlich als «Natur der Sache» zu bezeichnen hat. Erst soliegt, sofern die Natur der Sache wirksame soziale Norm wird, Natur-Recht vor. In diesem Natur-Recht ist somit ein gerütteltes Maß vonpraktischen wirtschaftlichen Erfahrungen verwirklicht. In ähnlicherWeise sind die gesundheitspolitischen Maßnahmen das Resultat erstensder grundsätzlichen, d. h. naturgesetzlichen Forderung, die Gesundheitdes Gesellschaftskörpers zu pflegen, und zweitens der medizinischen Erfahrungen.Diese Erfahrungen gehören in dem Maße zur Normenwelt,als sie die in den Naturgesetzen enthaltenen Ziele erfüllen helfen. IhreBewandtnis der Norm beziehen sie aus der Subsumierung unter dasNaturgesetz.Nun können allerdings, wie bereits gesagt, auch die gesellschaftlichenEntartungen in der Rechtsbildung nicht außer Acht gelassen werden.Auch sie gehören zur Natur der Sache, wenigstens als Restriktionenfür die Anwendung des Naturgesetzes. Da gemäß dem Naturgesetz inder Gesellschaft auf jeden Fall die Anarchie ausgeschlossen werden, alsoOrdnung herrschen muß, ist nur die unter den gegebenen sozialethischenUmständen bestmögliche Anwendung des Naturgesetzes echtes Naturrecht.Allerdings steht dieses Naturrecht im Zeichen der Korrektur nachoben, noch mehr als jenes, das sich aus der Anwendung von Naturgesetzenauf die rein materiellen Umstände ergibt. Die Korrektur hataber stets in enger Fühlungnahme mit den soziologischen Erfahrungenzu stehen.Es würde aber ein geradezu verheerendes Mißverständnis bedeuten,wenn man die sittliche Verfassung der Gesellschaft als solche zur Naturder Sache zählen würde. Sonst könnte man zu folgender Logik kommen :8
100 Die Rechtsbegründungin unserer Gesellschaft sind die meisten Glieder Menschenfresser, worannun einmal nichts zu ändern ist, also gehört es zur Natur der Sache undsomit zum Naturrecht, daß einer den andern auffrißt. Die Natur derSache, sofern sie im rechtlichen Sinne und nicht nur als Situation verstandenwird, ist ein Soll. Als solches kann sie nur die Situation sein,insofern diese an den Prinzipien des Naturgesetzes orientiert ist. DieWirksamkeit der Natur der Sache ist darum von der Norm her zu sehen,nicht von der materiellen Situation. Die Situation mag im Hier und Jetztdie Wirksamkeit der Norm bedingen, da im zeitlichen Raum Wertinhaltund Wirksamkeit der Norm auseinanderfallen. Dennoch ist zu beachten,daß die natürliche Norm in Form des Gewissens eine natürliche Wirkkraftbesitzt, die immer besteht, die nur durch erworbene oder ererbteSitten überdeckt wird. Die Wirkkraft der Situation ist darum aus sichniemals normativ. Sie wird «in Rechnung » gezogen, und zwar von dernatürlichen Norm her, die darum nicht ganz in ihrer Wirksamkeit erdrosseltwird.Naturrecht ist demnach das konkrete soziale Ordnungsprinzip, dasentsprechend den gegebenen, umfassend verstandenen (materiellen undsittlichen) soziologischen Bedingungen die bestmögliche Verwirklichungder absoluten Gerechtigkeitsforderung (d. h. des Naturgesetzes im Sinneder von der praktischen Vernunft naturhaft-spontan aussprechbarensozialen Werte) sicherstellt.IV. Die Sanktion des NaturgesetzesDas Naturrecht ist nicht nur Rechtsgesetz, sondern zuerst Sittengesetz,d. h. es ist in erster Bewandtnis naturhafter Imperativ zu sittlicherVollendung des Menschen in seiner Individual- und Sozialnatur. Insofernes aber zugleich auch Normen des Zusammenlebens ausspricht, hat esrechtlichen Charakter. Die individuelle und die soziale Seite des Naturgesetzesverhalten sich wie zwei Funktionen des einen Gesetzes. Die ersteSanktion des rechtlichen Naturgesetzes beruht in der durch das Gewissenausgesprochenen Approbation und Reprobation einer gesetztenHandlung. Diese Belobigung und dieser Tadel drücken sich aus imGlücks- bzw. Unglücksempfinden des sittlichen Menschen. Wer dieontische Struktur des Gewissens annimmt, kommt nicht darum herum,
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100 Die Rechtsbegründungin unserer Gesellschaft sind die meisten Glie<strong>de</strong>r Menschenfresser, worannun einmal nichts zu än<strong>de</strong>rn ist, also gehört es zur Natur <strong>de</strong>r Sache undsomit zum Naturrecht, daß einer <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn auffrißt. Die Natur <strong>de</strong>rSache, sofern sie im rechtlichen Sinne und nicht nur als Situation verstan<strong>de</strong>nwird, ist ein Soll. Als solches kann sie nur die Situation sein,insofern diese an <strong>de</strong>n Prinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes orientiert ist. DieWirksamkeit <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache ist darum von <strong>de</strong>r Norm her zu sehen,nicht von <strong>de</strong>r materiellen Situation. Die Situation mag im Hier und Jetztdie Wirksamkeit <strong>de</strong>r Norm bedingen, da im zeitlichen Raum Wertinhaltund Wirksamkeit <strong>de</strong>r Norm auseinan<strong>de</strong>rfallen. Dennoch ist zu beachten,daß die natürliche Norm in Form <strong>de</strong>s Gewissens eine natürliche Wirkkraftbesitzt, die immer besteht, die nur durch erworbene o<strong>de</strong>r ererbteSitten über<strong>de</strong>ckt wird. Die Wirkkraft <strong>de</strong>r Situation ist darum aus sichniemals normativ. Sie wird «in Rechnung » gezogen, und zwar von <strong>de</strong>rnatürlichen Norm her, die darum nicht ganz in ihrer Wirksamkeit erdrosseltwird.Naturrecht ist <strong>de</strong>mnach das konkrete soziale Ordnungsprinzip, dasentsprechend <strong>de</strong>n gegebenen, umfassend verstan<strong>de</strong>nen (materiellen undsittlichen) soziologischen Bedingungen die bestmögliche Verwirklichung<strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeitsfor<strong>de</strong>rung (d. h. <strong>de</strong>s Naturgesetzes im Sinne<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r praktischen Vernunft naturhaft-spontan aussprechbarensozialen Werte) sicherstellt.IV. Die Sanktion <strong>de</strong>s NaturgesetzesDas Naturrecht ist nicht nur Rechtsgesetz, son<strong>de</strong>rn zuerst Sittengesetz,d. h. es ist in erster Bewandtnis naturhafter Imperativ zu sittlicherVollendung <strong>de</strong>s Menschen in seiner Individual- und Sozialnatur. Insofernes aber zugleich auch Normen <strong>de</strong>s Zusammenlebens ausspricht, hat esrechtlichen Charakter. Die individuelle und die soziale Seite <strong>de</strong>s Naturgesetzesverhalten sich wie zwei Funktionen <strong>de</strong>s einen Gesetzes. Die ersteSanktion <strong>de</strong>s rechtlichen Naturgesetzes beruht in <strong>de</strong>r durch das Gewissenausgesprochenen Approbation und Reprobation einer gesetztenHandlung. Diese Belobigung und dieser Ta<strong>de</strong>l drücken sich aus imGlücks- bzw. Unglücksempfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s sittlichen Menschen. Wer dieontische Struktur <strong>de</strong>s Gewissens annimmt, kommt nicht darum herum,