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98 Die Rechtsbegründungvon Mann und Frau hinablotet, nur als Einehe gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können.Immerhin ist in <strong>de</strong>r tatsächlichen Erfahrung diese Wertschätzung nichtso spontan. Sie müßte aber spontan sein. Die freie Entscheidung aus persönlicherVerantwortung ist, auch bei schuldlos irrigem Gewissen, einPrinzip gesellschaftlicher Ordnung, das spontan gefor<strong>de</strong>rt wird o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>stspontan gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n müßte. Zu <strong>de</strong>n Naturgesetzen gehörtvor allem das Grundgesetz <strong>de</strong>s Zusammenlebens, daß eine gültige, d. h.wirksame Frie<strong>de</strong>nsordnung herrschen muß.Die Erfahrung, die in diesen und ähnlichen Prinzipien feststellbarist, befin<strong>de</strong>t sich auf <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wesens <strong>de</strong>r praktischen Vernunft.Man muß sie darum mit feinsinnigem Gespür suchen, wenngleich sie daund dort greifbar an die Oberfläche dringt und sich in soziologisch registrierbarenspontanen Wertfor<strong>de</strong>rungen äußert (z. B. die For<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Gerechtigkeit). Diese Prinzipien können, da sie echte Rechtssätzesind, bereits als Natur-Recht angesprochen wer<strong>de</strong>n. Sie entbehren abernoch <strong>de</strong>r konkreten Formulierung.Das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft ist als soziologisch erfahrbareÄußerung <strong>de</strong>s natürlichen Rechtsgewissens als Naturgesetz zu bezeichnen.b) Naturrecht als Natur <strong>de</strong>r Sache. - Um wirksames soziales Soll,also Recht im vollen<strong>de</strong>ten Sinne zu sein, bedürfen die Ordnungsprinzipien<strong>de</strong>s Naturgesetzes <strong>de</strong>r Konfrontierung mit <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Wirklichkeit.Wenn nun diese Prinzipien in eine solche Form gegossen wer<strong>de</strong>n,daß sie wirksame Frie<strong>de</strong>nsordnung gestalten, ohne an die menschlicheMacht appellieren zu müssen, haben wir es mit <strong>de</strong>m Naturrecht imkonkreten Sinne zu tun. Erst in dieser Fassung sind sie vollen<strong>de</strong>te Rechtssätze.Sofern man die « Natürlichkeit », d. h. Spontaneität ins Auge faßt,sind diese konkreten natürlichen Rechtssätze als Natur-Recht «im weiterenSinne » anzusprechen, da sie nicht mehr <strong>de</strong>r reinen Spontaneitätentstammen, son<strong>de</strong>rn bereits mit menschlichem Fleiß «erarbeitet » wor<strong>de</strong>nsind. Sie sind aber, wenn konkret wirksam, um so mehr vollen<strong>de</strong>teRechts-Sätze.Es wur<strong>de</strong> schon darauf hingewiesen, daß die konkreten Bedingungendie Materie abgeben, in welcher das Naturgesetz seine Gestalt als Naturrechtgewinnt. Wir sprachen dabei von <strong>de</strong>r Situation als <strong>de</strong>r normgestalten<strong>de</strong>nWirklichkeit. Im Begriff <strong>de</strong>r Situation ist zunächst noch nicht andie sittlichen Abirrungen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>nken, son<strong>de</strong>rneinfach an jene materiellen, wirtschaftlichen, kulturellen und allgemeinsoziologischen (einschließlich <strong>de</strong>r sittlich guten) Gegebenheiten, die im

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