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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 95Ansichten darüber, was im einzelnen zu diesen absoluten Naturrechtsprinzipiengehört, gehen weit auseinan<strong>de</strong>r. So ist im Laufe <strong>de</strong>r Geschichteselbst unter <strong>de</strong>n katholischen Theologen darüber gestritten wor<strong>de</strong>n, obdie Ehe ihrem naturhaften Wesen nach o<strong>de</strong>r erst auf Grund <strong>de</strong>r sakramentalenHeilsordnung unauflöslich sei. Auf <strong>de</strong>n Streit, welche Grundsätzeim einzelnen zum absoluten Naturrecht gehören, brauchen wir unshier nicht einzulassen. Es genügt die terminologische Fixierung, daß mitabsolutem Naturrecht stets das Unabän<strong>de</strong>rliche <strong>de</strong>r menschlichen Naturund <strong>de</strong>r menschlichen Gemeinschaftsordnung bezeichnet wird, so wiesich dieses unabän<strong>de</strong>rlich <strong>de</strong>r reinen menschlichen Vernunft bietet. Indiesem Sinne spricht die Theologie von <strong>de</strong>r natura pura, im Unterschiedzur Natur im Zustand <strong>de</strong>s Paradieses (natura integra), <strong>de</strong>r Natur imSün<strong>de</strong>nzustand (natura lapsa) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Natur in <strong>de</strong>r Erlösung (naturareparata).Relatives Naturrecht. - Mit diesem Ausdruck wer<strong>de</strong>n die Anwendungen<strong>de</strong>r absoluten Naturrechtsprinzipien belegt, und zwar grundsätzlichalle Anwendungen, sowohl jene auf die einzelnen von <strong>de</strong>r Theologie unterschie<strong>de</strong>nenNaturzustän<strong>de</strong> (status naturae) : Paradies, gefallene Natur,erlöste Natur, als auch die einzelnen Anwendungen auf konkrete Fälle,z. B. die Anwendung <strong>de</strong>s Prinzips <strong>de</strong>r Personen wür<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Formulierung<strong>de</strong>s Rechts auf Arbeit, auf politische Mitsprache usw. Alle diese Anwendungenheißen«relativ », weil die einzelnen Fälle sich voneinan<strong>de</strong>r unterschei<strong>de</strong>nwie je<strong>de</strong>s Konkrete vom an<strong>de</strong>ren Konkreten. Man kann daherin diesem Bereich vom wan<strong>de</strong>lbaren Naturrecht sprechen. Doch wäre es,wie gesagt, besser, hier nicht von 'HdXwc-Recht, son<strong>de</strong>rn nur von <strong>de</strong>r Natur<strong>de</strong>r Sache, und zwar von <strong>de</strong>r konkreten Natur <strong>de</strong>r Sache zu re<strong>de</strong>n.Primäres und sekundäres Naturrecht. - Man kann dieser Unterscheidungauf verschie<strong>de</strong>nen Ebenen begegnen, je nach <strong>de</strong>m Gesichtspunkt,unter <strong>de</strong>m man die Naturrechtsprinzipien betrachtet: 1. vom Objekther, dann besagt primäres Naturrecht dasselbe wie das absolute undsekundäres dasselbe wie Anwendung <strong>de</strong>s absoluten Naturrechts auf <strong>de</strong>neinzelnen Fall. - 2. Man betrachtet die Naturrechtsprinzipien in ihrersoziologischen Wirkbreite, d. h. im faktischen Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r.Danach verdienen jene Naturrechtsprinzipien, die tatsächlichallgemein von allen Menschen anerkannt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Namenprimäres Naturrecht und jene, die nur ins Rechtsgefühl einzelner eingegangensind, die Bezeichnung sekundäres Naturrecht. Es ist klar, daßdas primäre Naturrecht dieses zweiten Punktes im primären <strong>de</strong>s erstenenthalten ist, jedoch nicht umgekehrt. Vieles, was vom Objekt her

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